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Entscheidung

3 StR 370/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR370.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 370/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 21. Februar 2019 in den Aus- sprüchen über die Einzelstrafe im Fall IV.4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Aus- lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten am 13. Juni 2017 wegen Kör- perverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Gesamtstrafe hatten Einzelfrei- heitsstrafen von neun Monaten für die Körperverletzung und von zwei Jahren für die gefährliche Körperverletzung sowie eine lebenslange Freiheitsstrafe zu- grunde gelegen, auf die das Landgericht wegen des Totschlags erkannt hatte; die Strafkammer war vom Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne 1 - 3 - des § 212 Abs. 2 StGB ausgegangen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil in den Aussprüchen über die im Fall des Totschlags ver- hängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, die jeweils zugehö- rigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten; die weitergehende Revision hatte der Senat verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten am 21. Februar 2019 wiederum zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Auch das neue Tatgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falls des Tot- schlags bejaht und insoweit auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Die dage- gen gerichtete, auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen nicht durch. Der auf die Sachbeschwerde ge- botenen Nachprüfung hält das Urteil in dem noch nicht in Rechtskraft erwach- senen Strafausspruch betreffend den Totschlag (Fall IV.4. der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe demgegenüber nicht stand. Es ver- stößt gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindung an die nicht aufge- hobenen Feststellungen des früheren Urteils. 1. In diesem Urteil hatte das Landgericht die im Hinblick auf die Annah- me eines besonders schweren Falls des Totschlags gebotene Gesamtabwä- gung auf Erwägungen gestützt, die sich nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehler- frei erwiesen hatten. 2 3 4 - 4 - a) Die Strafkammer hatte im Wesentlichen folgende Feststellungen ge- troffen: Der Angeklagte lebte mit der ehemaligen Mitangeklagten und deren aus einer früheren Beziehung stammenden, am 4. April 2011 geborenen Sohn L. zusammen. Am 5. Januar 2016 schlug er das Kind mindestens einmal kräftig mit der Hand ins Gesicht, wodurch L. Hämatome davontrug. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 5. April 2016 hielt der Angeklagte dem Kind ein brennendes Feuerzeug an den Rücken und fügte ihm dadurch eine Brandwunde zu. Schließlich tötete er L. in den frühen Morgen- stunden des 23. Oktober 2016 in dessen Kinderzimmer. Er brachte ihm zu- nächst durch sehr schwere, mehrfache stumpfe Gewalteinwirkungen Blutungen in verschiedenen Stellen des Bauchfettgewebes bei. Mindestens 20 bis 30 Minuten später verursachte er durch weitere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Bauch des Kindes Verletzungen der Magenwand, die eine ausge- prägte Magenblutung zur Folge hatten. Außerdem übte er mehrfach erhebliche stumpfe Gewalt gegen den Hinterkopf des Kindes aus, die zu einer Blutung un- ter die harte Hirnhaut führte. Schließlich richtete er massive stumpfe Gewalt gegen den Hals des Kindes, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er die gegen den Hals gerichtete, letztlich todesursächliche Gewalt allein durch eine jedenfalls einige Minuten umfassende Kompression der Halsweichteile mit der flachen Hand (Strangulation) ausübte oder ob er überdies den Mund- und Na- senbereich des Kindes bedeckte, so dass L. keine Luft mehr bekam und er- stickte. Das Vorliegen eines Mordmerkmals hatte die Strafkammer nicht festzu- stellen vermocht. Dazu hatte sie ausgeführt: 5 6 7 - 5 - Im Hinblick auf heimtückisches Handeln sei nicht sicher feststellbar, dass L. zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz gegen ihn geführten Angriffs arglos gewesen sei. Nicht feststellbar sei auch, dass der Angeklagte das Kind grausam getötet habe. Er habe zwar insgesamt erhebliche, über das zur Tötung des Jungen erforderliche Maß hinausgehende stumpfe Gewalt angewendet. Zugunsten des Angeklagten sei jedoch davon auszugehen, dass er den Tö- tungsvorsatz erst zu dem Zeitpunkt gefasst habe, als er die zum Tode führende Gewalt gegen den Hals des Kindes ausgeübt habe, welche für sich genommen nicht als grausam zu werten sei. Niedrige Beweggründe seien ebenfalls nicht sicher feststellbar. Es sei zwar denkbar, dass bei der Tötung eine pädosexuelle Erregung des Angeklagten oder auch dessen sadistische Neigung eine Rolle gespielt hätten. Möglich sei aber auch, dass es zu einer wie auch immer gearte- ten Streitigkeit zwischen L. und dem Angeklagten gekommen sei, die schließlich in die Tötungshandlung gemündet sei. Schließlich könne auch nicht von einem Verdeckungsmord ausgegangen werden, weil auch insoweit keine sicheren Feststellungen zu den Vorstellungen und Motiven des Angeklagten möglich gewesen seien. Der Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB hatten im Wesentlichen folgende Erwägungen der Strafkammer zugrunde gelegen: Die Tat weise eine Nähe zu vier Mordmerkmalen auf. Denn es kämen zahlreiche, nicht fernliegende Handlungsalternativen und Motivationslagen in Betracht, die Mordmerkmale erfüllten. Wenn auch angesichts der zahlreichen denkbaren Motive für die Tötungshandlung ein Handeln aus niedrigen Beweg- gründen nicht feststellbar sei, so sei doch davon auszugehen, dass der Ange- klagte das Kind jedenfalls aus einem nichtigen Anlass heraus getötet habe. Zu- 8 9 10 - 6 - dem könne zwar grausames Handeln nicht festgestellt werden, weil zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei, dass er zunächst nur mit Verletzungsvorsatz tätig geworden sei; es sei aber zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er L. jedenfalls grausam misshandelt habe, bevor er den Tötungsent- schluss gefasst habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwar nicht heimtückisch gehandelt haben möge, dass er L. aber nachts in dessen Kinderzimmer angegriffen habe, also an einem Ort, an dem und zu einer Zeit, zu der sich ein Kind geborgen fühlen solle. Schließlich habe der An- geklagte faktisch Fürsorge- und Erziehungsaufgaben wahrgenommen, so dass L. in einem besonders nahen Verhältnis zu ihm gestanden habe. b) Diese Ausführungen waren auf durchgreifende rechtliche Bedenken gestoßen. Das Landgericht war zwar von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen; die der Annahme eines besonders schweren Falls des Tot- schlags zugrundeliegende Begründung hatte den danach bestehenden Anfor- derungen aber nicht genügt. Der Senat hatte dazu im Wesentlichen ausgeführt: Daraus, dass den Urteilsgründen zufolge "zahlreiche, nicht fernliegende Handlungsalternativen und Motivationslagen" in Betracht kämen, die Mord- merkmale erfüllten, ergebe sich noch keine Nähe zu diesen. Das gelte insbe- sondere in Bezug auf die subjektive Tatseite. Da die Strafkammer keine Fest- stellungen zu den "Vorstellungen und Motiven" des Angeklagten habe treffen können, fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass eine Nähe zu den Mordmerkmalen der niedrigen Beweggründe oder der Ver- deckungsabsicht bestehe. Entsprechendes gelte im Hinblick auf das Mord- merkmal der Heimtücke. Da die Strafkammer nicht habe ausschließen können, dass das Kind zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs 11 12 - 7 - nicht mehr arglos gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres von einer Nähe zu heimtückischem Handeln ausgegangen werden. Eine Nähe zu Mordmerkmalen habe nach den Urteilsgründen allenfalls in Bezug auf grausames Handeln bestanden. Damit sei der Gesamtwürdigung des Landgerichts, auf die es die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags gestützt habe, weitgehend die Grundlage entzogen. Der Senat hatte deshalb den Ausspruch über die im Fall des Totschlags verhängte lebenslange Freiheitsstrafe aufgehoben; das hatte die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Die den Aussprüchen über die Einzelstrafe für den Totschlag und die Gesamtstrafe zugrundeliegenden Feststellungen hatte der Senat indes aufrechterhalten; sie waren von dem Rechtsfehler nicht berührt, sondern rechtsfehlerfrei getroffen worden. 2. Das neue Tatgericht hat die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen zu- nächst auf folgende Erwägungen gegründet: Der Angeklagte habe sich über ein ihm bekanntes Kontaktverbot zu L. hinweggesetzt. Er habe das Kind nachts zu Hause in dessen Bett angegriffen und im Kinderzimmer getötet, also an einem Ort, wo ein Kind sich geborgen und sicher fühlen solle. Darüber hinaus habe er L. aufgrund seiner Bezie- hung zu dessen Mutter nahegestanden und - wenn auch unberechtigt - Erzie- hungsaufgaben wahrgenommen. Überdies sei das Vortatverhalten straf- erschwerend zu berücksichtigen, das zu den beiden rechtskräftig festgestellten Körperverletzungen des Kindes geführt habe. Weiter weise die Tat eine Nähe zum Mordmerkmal der Grausamkeit auf. 13 14 15 16 - 8 - Außerdem hat das Landgericht "im Gegensatz" zu der früher erkennen- den Strafkammer angenommen, dass niedrige Beweggründe des Angeklagten festzustellen seien oder zumindest eine große Nähe dazu vorliege, weil er die Tat aus sadistischen Motiven begangen habe. Entgegen der Einschätzung des ersten Tatgerichts sei indes nicht zu berücksichtigen, dass es möglicherweise zu einer wie auch immer gearteten Streitigkeit zwischen L. und dem Ange- klagten gekommen sein könne, die schließlich in die Tötungshandlung gemün- det sei und der Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen entge- genstünde. Denn für eine solche Streitigkeit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Anders als vom Erstgericht angenommen, sei die Tatmotivation mithin nicht ungeklärt, sondern die Tat sei eindeutig sadistisch motiviert gewesen. Durch diese Erwägungen hat sich das Landgericht rechtsfehlerhaft in Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des ersten, gegen den Ange- klagten in dieser Sache ergangenen Urteils gesetzt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "1. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 - das erste Urteil des Landgerichts Mönchengladbach im vorliegenden Ver- fahren hinsichtlich des Beschwerdeführers in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II.4. jener Urteilsgründe und über die Ge- samtstrafe aufgehoben, jedoch die jeweils zugehörigen Feststellun- gen ausdrücklich aufrechterhalten; die weitergehende Revision hat er verworfen. 2. Das erste Tatgericht hat die unmittelbar vorherrschende Tatmotivati- on des Angeklagten bei Vornahme der an dem fünf Jahre alten L. in der Nacht des 23. Oktober 2016 verübten Gewalt- und Tötungs- handlungen ausweislich der Urteilsgründe nicht aufzuklären ver- mocht (Ersturteil UA S. 14 ['aus nicht mehr aufklärbaren Gründen'], 48 ['(…) Motivlage konnte (…) nicht geklärt werden']). Die Tatmotiva- tion war daher im ersten Verfahrensgang 'nicht sicher festzustellen' 17 18 - 9 - (Ersturteil UA S. 66). Dass die sadistische Neigung des Angeklagten (Ersturteil UA S. 62, 63) wie auch dessen mögliche pädosexuelle Er- regung bei der Tötung 'eine Rolle gespielt' haben könnten, ist nach den Gründen des Ersturteils nur 'denkbar' (Ersturteil UA S. 67). Das Erstgericht konnte aber auch nicht ausschließen, dass dem Tatge- schehen eine 'wie auch immer geartete Streitigkeit zwischen L. und dem Angeklagten' vorangegangen sein könnte, die 'schließlich in die Tötungshandlung mündete' (Ersturteil aaO), und hat seiner Ent- scheidung einen solchen Geschehensablauf zugrunde gelegt (Erst- urteil aaO). 3. Diese tatsächlichen Grundlagen hätten der Neubemessung der we- gen eines Wertungsmangels von der Teilaufhebung des Urteils um- fassten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde gelegt werden müssen. Das Schwurgericht hat sich im zweiten Verfahrensgang je- doch in Widerspruch zu diesen Feststellungen gesetzt. Dies nötigt zur erneuten Aufhebung des Strafausspruchs. a) Über die Bestandswirkungen einer Teilaufhebung hinaus sind die Feststellungen des ersten Urteils durch den Beschluss des Senats vom 7. August 2018 - 3 StR 47/18 - auch aufrechterhalten worden, soweit diese ausschließlich zu den Aussprüchen über die Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe gehören. Den Feststellungen des Urteils des ersten Verfahrensgangs kommt damit innerprozessual umfassende Bindungswirkung zu. Eine Unterscheidung zwischen denjenigen Feststellungen, die nur den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Urteils tragen oder die als sogenannte doppelrelevante Tatsachen erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 -, juris Rdn. 11, 16; Senat, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14 -, juris Rdn. 14; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02 -, juris Rdn. 4; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71 -, juris Rdn. 5; KK/Gericke StPO 8. Aufl. § 353 Rdn. 31) und denjenigen Tatsachen, die sich ausschließlich auf die Strafzumessung beziehen, ist entbehrlich. b) An aufrechterhaltene Feststellungen ist das zweite Tatgericht stets gebunden; diese bilden 'die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und (den) wesentlichen Teil des abschließenden Urteils' (Senat, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14 -, juris Rdn. 15). Dies folgt aus dem notwendigen Grundsatz der inneren Einheit und Wi- - 10 - derspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültig- keit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entscheidet oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16 -, juris Rdn. 13). Zwar darf das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen, diese dürfen jedoch nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen. Daher sind etwa Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellun- gen in Zweifel zu ziehen, bereits unzulässig. Erfolgen sie dennoch, haben Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststel- lungen stehen, außer Betracht zu bleiben (Senat aaO; BGH aaO; BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81 -, juris Rdn. 11; KK/Gericke StPO 8. Aufl. § 353 Rdn. 31, 34; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 353 Rdn. 20a). c) In Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Ersturteils setzt sich das Tatgericht des zweiten Verfahrensganges auch dann, wenn es auf Grundlage ergänzender Erkenntnisse oder sonst durch abweichende Würdigung in tatsächlicher Hinsicht bestehende Zwei- fel des ersten Tatgerichts überwindet. Denn der Umfang der Bin- dungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen erstreckt sich auch auf solche Sachverhalte, die das Erstgericht den Urteilsgründen zu- folge nicht aufgeklärt hat oder nicht in vollem Umfang hat aufklären können, und die deshalb allein aufgrund der Anwendung des Zwei- felsgrundsatzes durch bestimmte - für den Angeklagten günstige - Tatsachen gekennzeichnet sind (BGH, Beschluss vom 21. Okto- ber 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, juris Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98 -, juris Rdn. 4; KK/Gericke aaO; LR/Franke StPO 26. Aufl. 2012 § 353 Rdn. 30). Dies gilt auch dann, wenn der neue Tatrichter den zweifelhaften Sachverhalt aufklären (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; LR/Franke aaO mwN) oder sonst Zweifel des Erstrichters überwin- den könnte. Insbesondere geht das Tatgericht des ersten Verfah- rensgangs nicht allein dadurch, dass es eine Tatsache nicht zweifels- frei aufklärt oder aufklären kann, von einem insoweit unvollständigen Sachverhalt aus, der widerspruchsfrei durch eine sichere Tatsachen- feststellung ergänzt werden könnte. Denn mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes hinterlässt das Erstgericht in den Urteilsgründen rechtlich keine Feststellungslücke, sondern stellt - ob ausdrücklich - 11 - oder nicht - notwendig gerade einen bestimmten Lebenssachverhalt fest, und zwar den für den Angeklagten jeweils günstigsten (BGH aaO). So liegt der Fall auch hier. Das Erstgericht hat seiner Ent- scheidung zugrunde gelegt und damit zugleich festgestellt, dass der Angeklagte weder aus pädosexueller Erregung noch aus sadistischer Neigung, sondern wegen eines vorangegangenen Streits, dessen In- halt und Ablauf unklar geblieben ist, getötet hat (Ersturteil UA S. 67). d) Auf die Sachrüge hin beachtlich (vgl. insoweit BGH aaO, juris Rdn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 353 Rdn. 22; MK/Knauer/ Kudlich StPO § 353 Rdn. 49) hat das Landgericht Mönchengladbach gegen diese innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des Ersturteils verstoßen. Die Gründe des angegriffenen Urteils stehen in einem tatsächlich unauflösbaren Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des ersten Urteils dieses Verfahrens. Ausdrücklich 'im Gegensatz' zu den Feststellungen des ersten Tatgerichts ist das Schwurgericht nunmehr 'von einer eindeutig sadistischen Tatmotiva- tion' des Angeklagten ausgegangen (UA S. 23, 25) und hat ange- nommen, dieser habe bei der Tat 'in deutlicher Prägung sadistische Motive ausgelebt' (UA S. 24). Hingegen lässt das Schwurgericht den vom ersten Tatgericht seiner Entscheidung als Tatanlass zugrunde gelegten Streit zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tat- opfer (Ersturteil UA S. 67) ausdrücklich unberücksichtigt (UA S. 24). 4. Es ist nicht auszuschließen, dass der Einzel- und Gesamtstrafenaus- spruch auf der wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung rechts- fehlerhaften Annahme einer 'sadistisch motivierten Tat' (UA S. 23) beruht. Denn das Schwurgericht hat die Strafrahmenbestimmung nicht lediglich auf Grundlage einer Neubewertung der bereits festge- stellten strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte vorgenommen, sondern gerade der eigenen, von den bindenden Feststellungen des Ersturteils abweichenden Tatsachenfeststellung zum Tatmotiv be- sondere Bedeutung zugemessen (UA S. 23 - 25)." Dem schließt sich der Senat an. 3. Die Strafe im Fall IV.4. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe sind deshalb abermals - auf der Grundlage der bereits festgestellten Tatsachen - 19 20 - 12 - erneut zu bemessen. Das neue Tatgericht kann nach wie vor ergänzende Fest- stellungen treffen, aber nur soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu ma- chen, die Sache an ein anderes zu demselben Land gehörendes Gericht glei- cher Ordnung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Tiemann Hoch Vorinstanz: Mönchengladbach, LG, 21.02.2019 - 720 Js 579/16 25 Ks 1/18 21