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Entscheidung

3 StR 489/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR489.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen des versuchten Diebstahls nicht in den Blick genommen hat, dass der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB die Indizwirkung der besonders schweren Fälle nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB entkräften könnte (s. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 267/15, juris Rn. 3 mwN), beruht das Urteil darauf nicht, da auszuschließen ist, dass das Landgericht geringere Strafen festgesetzt hätte. Abgesehen davon, dass wegen des Vorliegens mehrerer Regelbeispiele und der weiteren Zumessungsgesichtspunk- te ein Entfallen der Regelwirkung nicht naheliegt, hat die Strafkammer die Strafen jeweils dem unteren Bereich des nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB entnommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 173/17, NJW 2018, 87 Rn. 18). Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth