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Entscheidung

3 StR 497/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219B3STR497.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 497/19 vom 10. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hildesheim vom 3. Juli 2019 im Adhäsionsaus- spruch dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 19. April 2019 zu zahlen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Adhäsions- und Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt und ein Berufsverbot angeordnet. Ferner hat es ihn verurteilt, der Nebenklägerin 4.000 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. April 2019 zu zahlen, und weitere Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und mate- riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg in Bezug auf den angeordneten Zinsbeginn. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 analog BGB erst ab dem auf die - hier mit Antragstellung am 18. April 2019 gegebene - Rechtshängigkeit fol- genden Tag zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 3 StR 306/19, juris Rn. 4 mwN). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). In Bezug auf das Adhäsionsverfahren ergibt sich die Kosten- und Aus- lagenentscheidung aus § 472a StPO. Schäfer Spaniol Tiemann Anstötz Erbguth Vorinstanz: Hildesheim, LG, 03.07.2019 - 6 Js 19683/18 22 KLs 2