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Entscheidung

XIII ZB 13/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZB13.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 13/19 vom 10. Dezember 2019 in der Zurückweisungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Hohoff, Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 9. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Haftanordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen bei der Anhörung beim Amtsgericht nicht zugegen war. Das Amtsgericht I. hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einen Rechts- anwalt für das Verfahren bevollmächtigt hatte, da sich der Verfahrensbevoll- mächtigte des Betroffenen nur gegenüber dem Amtsgericht R. mit Schriftsatz vom 30. November 2017 legitimiert hatte und der Betroffene selbst gegenüber dem Amtsgericht I. nicht angegeben hatte, dass er einen Rechtsanwalt bevollmächtigt habe. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Meier-Beck Kirchhoff Hohoff Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meier-Beck Linder Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 13.12.2017 - 4 XIV 194/17 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 09.01.2018 - 34 T 30/18 - 2