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Leitsatz

XII ZB 357/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB357
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB357.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 357/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 Legt der Bevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde ein, muss das Be- schwerdegericht vor einer Beschwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung zie- hen, dass die Beschwerdeberechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552). BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 357/19 - LG Itzehoe AG Elmshorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die 1926 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2015 erteilte sie den Beteiligten zu 3 und 4 (im Folgenden: Bevollmäch- tigte) eine notarielle Vorsorgevollmacht. Nachdem sich herausstellte, dass die Bevollmächtigten Teile des Ver- mögens der Betroffenen für eigene Zwecke verwandt hatten, hat das Amtsge- richt für die Betroffene eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuung umfasst den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung ei- nes Heimpflegevertrags, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im 1 2 - 3 - Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises, Haus- und Grundstücksangele- genheiten und Widerruf der Vollmacht. Das Landgericht hat die Beschwerden der Bevollmächtigten verworfen. Hiergegen wenden sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis der Bevollmächtigten folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - Fa- mRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerde der Bevollmächtigten im eigenen Namen unzulässig sei, weil sie nicht beschwerdebefugt seien. Die Beschwerdeberechtigung richte sich aus- schließlich nach § 59 FamFG. Die Vorsorgevollmacht verleihe den Bevollmäch- tigten kein eigenes subjektives Recht. Es begründe auch kein eigenes Be- schwerderecht, nicht zum Betreuer bestellt worden zu sein. b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. aa) Dass das Landgericht die vom Verfahrensbevollmächtigten der Betei- ligten zu 3 und 4 eingelegte Beschwerde dahin ausgelegt hat, dass sie im Na- men und Auftrag dieser eingelegt worden ist, ist rechtsbeschwerderechtlich ver- 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - tretbar und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG eine eigene Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevoll- mächtigten gegen die Einrichtung einer Betreuung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 6 mwN). bb) Gleichwohl hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, nicht geprüft, ob sich ein Recht der Bevollmächtigten zur Beschwer- de im eigenen Namen möglicherweise aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt, obwohl hierzu aufgrund des Akteninhalts Anlass bestanden hat. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats schließt die Beteiligung einer Person nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - also als Bevollmächtigter, sofern der Aufgabenkreis betroffen ist - in Betreuungsverfahren nicht aus, dass dieselbe Person zugleich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG auch sog. Kann-Beteiligte des Verfahrens und dann gemäß § 303 Abs. 2 FamFG im eigenen Namen be- schwerdeberechtigt ist. Die Beteiligung erfolgt dann einheitlich und nicht aufge- spalten in verschiedene Funktionen. Soweit eine Person – wie hier – bereits Muss-Beteiligter ist, kommt ihre zusätzliche Hinzuziehung nach § 7 Abs. 3 Fa- mFG nicht in Betracht, weil die Hinzuziehung nur für weitere Personen, nicht aber für dieselbe Person in einer weiteren Beteiligtenrolle vorgesehen ist (Se- natsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 9 f. mwN). Legt der Bevollmächtigte entgegen § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG im eige- nen Namen Beschwerde ein, muss das Beschwerdegericht daher vor einer Be- schwerdeverwerfung jedenfalls in Erwägung ziehen, dass die Beschwerdebe- rechtigung hierfür aus § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG folgen kann. Entsprechende 10 11 12 - 5 - Anhaltspunkte können sich nicht nur aus Beschwerdeschrift und -begründung, sondern aus dem gesamten Akteninhalt ergeben. Nachdem es gemäß § 65 Abs. 1 FamFG nicht zwingend einer Beschwerdebegründung bedarf, kann der Beschwerdeführer derartige Gesichtspunkte zudem in einer Stellungnahme auf den Hinweis darlegen, den das Beschwerdegericht vor der Verwerfungsent- scheidung zu erteilen hat (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 13 mwN). Als Vertrauensperson kommt in Betreuungssachen auch eine Person in Betracht, die der Betroffene nicht benannt hat (Senatsbeschluss vom 25. Janu- ar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 15 ff. mwN). Von einem §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG genügenden, aktuell bestehenden Ver- trauensverhältnis ist auszugehen, wenn der Betroffene einer Person eng ver- bunden ist und ihr daher in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringt. Dies kann sich aus Äußerungen des Betroffenen, aber auch aus sonstigen Umstän- den ergeben. Hierzu ist stets eine Einzelfallprüfung anzustellen (Senatsbe- schluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 24 mwN). (2) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge- recht. Das Landgericht, das schon den erforderlichen Hinweis nicht erteilt hat, hat nicht geprüft, ob die Bevollmächtigten auch Personen des Vertrauens im Sinne der §§ 303 Abs. 2 Nr. 2, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG sind. Nach dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Aktenin- halt erscheint es möglich, dass die Bevollmächtigten auch Personen des Ver- trauens der Betroffenen sind. In ihrer Anhörung hat die Betroffene angegeben, dass sie außer den Bevollmächtigten sonst niemanden mehr habe, der ihr nä- her wäre. Ferner hat sie erklärt, dass sie den Bevollmächtigten vertraue und diese weiterhin bei sich haben möchte. 13 14 15 - 6 - Das Landgericht hätte mithin im Rahmen seiner – die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffenden – Amtsermittlungspflicht der Frage nachgehen müs- sen, ob die Bevollmächtigten nicht nur Bevollmächtigte, sondern auch Vertrau- enspersonen der Betroffenen sind und ihre Beschwerde im Interesse der Be- troffenen eingelegt haben. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Elmshorn, Entscheidung vom 24.06.2019 - 75 XVII 10597 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.07.2019 - 4 T 194/19 - 16 17