Entscheidung
V ZR 69/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121219BVZR69
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121219BVZR69.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 69/19 vom 12. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. März 2019 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.000 €. Gründe: I. Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer im September 2007 verstorbenen Mutter. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin 27 Jahre alt. In dem Testament hatte die Erblasserin den Beklagten, der ihr Bruder und Onkel der Klägerin ist, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt und bestimmt, dass die Testamentsvollstre- ckung mit dem 30. Lebensjahr der Klägerin (Oktober 2009) enden solle. Zum Nachlass gehört u.a. das Elternhaus der Verstorbenen. Auf Veranlassung des Beklagten fanden sich am 2. Februar 2008 ein Notar und jedenfalls die Parteien 1 - 3 - in dem Haus ein. Anlässlich dieser Zusammenkunft unterzeichnete die Klägerin eine auf Geheiß des Beklagten von dem Notar vorbereitete Erklärung, in der sie dem Beklagten an dem gesamten Grundbesitz, auf dem sich das Haus befin- det, unter Ausschluss des Eigentümers ein unentgeltliches lebenslanges Woh- nungsrecht bewilligte und die Eintragung in das Grundbuch beantragte. Die Ein- tragung erfolgte im September 2010. Das Landgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revisi- on erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB nicht zu. Sie habe dem Be- klagten wirksam ein Wohnungsrecht eingeräumt. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit ihrer Willenserklärung gemäß § 105 Abs. 1 BGB i.V.m. § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB habe sie nicht nachgewiesen. Eine Bindung an die Feststel- lungen des Landgerichts, das sich für die von ihm bejahte vorübergehende Stö- rung der Geistestätigkeit der Klägerin auf das gerichtliche Sachverständigen- gutachten stütze, bestehe nicht. Denn das Landgericht nehme zu Unrecht an, dass die Ausführungen des Sachverständigen den Schluss auf eine Nichtigkeit der Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB zuließen. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den ge- richtlichen Sachverständigen nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Aus- 2 3 4 - 4 - führungen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Dadurch hat es den An- spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, NJW-RR 2019, 665 Rn. 5 f.). 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Ver- handlung und Entscheidung die von dem Gericht des ersten Rechtszuges fest- gestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Sol- che Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht, wie hier, das Er- gebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstin- stanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, ist es zu einer er- neuten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Hierzu bedarf es bei einem Sachver- ständigenbeweis einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht immer dann, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Aus- führungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 102/09, NJW-RR 2011, 633 Rn. 22 mwN; BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18, NJW-RR 2019, 665 Rn. 7). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung steht der Gel- tendmachung eines Gehörsverstoßes nicht entgegen, dass die Klägerin vor dem Berufungsgericht eine erneute Anhörung des Sachverständigen nicht be- antragt hat (allgemein zum Subsidiaritätsgrundsatz vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2017 - VI ZR 81/17, NJW-RR 2018, 404 Rn. 8 mwN). Die Par- 5 6 - 5 - teien dürfen davon ausgehen, dass das Berufungsgericht, wenn es sich von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, von sich aus seiner Verpflichtung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu erneuter Tatsachenfeststellung nachkommt, ohne dass es eines Hinweises durch die Parteien bedarf. 3. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen abweichend vom dem Landgericht gewürdigt, ohne den Sachverständigen er- neut anzuhören. a) Nach Ansicht des Landgerichts lagen bei der Klägerin im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung die Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 BGB vor; diese Norm stellt eine im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit ab- gegebene Willenserklärung derjenigen eines Geschäftsunfähigen gleich (BGH, Urteil vom 17. Februar 1992 - II ZR 100/91, NJW 1992, 1503, 1504). Das Land- gericht stützt seine Auffassung, dass aufgrund dieser Störung die freie Willens- bestimmung der Klägerin vorübergehend ausgeschlossen gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1970 - V ZR 125/68, WM 1970, 1366, 1367), auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Danach steht für das Landgericht fest, dass die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter an einer schwerwiegenden Depression, Zwangs- und wahnhaften Angststörungen gelit- ten habe und ihre Alltagsfähigkeit aufgrund dessen deutlich eingeschränkt ge- wesen sei. Das Krankheitsbild allein habe zwar nicht die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zu begründen vermocht. Aufgrund des Sachverständigengutach- tens sah das Landgericht es jedoch als erwiesen an, dass die Klägerin in der konkreten Situation ihren Entschluss, die Bewilligung zu unterschreiben, nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig gemacht habe, sondern nur, um der sie massiv verängstigenden Situation zu entkommen. Diese situative Wahrneh- mung durch die Klägerin sei auf ihre grundsätzliche krankhafte Verarbeitung der 7 8 - 6 - Beziehung zu dem Onkel zurückzuführen. Ein solches im hohen Grade irratio- nales, durch den Fluchttrieb gesteuertes Verhalten stehe der Annahme einer unter Bildung eines freien Willens abgegebenen Erklärung entgegen. b) Demgegenüber meint das Berufungsgericht, das Sachverständigen- gutachten böte keine Grundlage für die Annahme einer vorübergehenden Stö- rung der Geistestätigkeit der Klägerin i.S.d. § 105 Abs. 2 BGB. Mehr als dass die Klägerin bei der Unterschriftsleistung vor dem Notar „innerlich aufgewühlt“ gewesen sei, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Aus den übri- gen Umständen ließen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte gewinnen, die die Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt überzeugend stützen könnten. c) Damit würdigt das Berufungsgericht die Feststellungen des Sachver- ständigen anders als das Landgericht. Grundlage der Schlussfolgerungen des Sachverständigen, auf die sich das Landgericht zur Begründung des Vorliegens einer für die Klägerin massiv verängstigenden Situation stützt, sind die im Rahmen der Anamnese von dem Sachverständigen erhobenen Angaben der Klägerin, sie habe die Situation als bedrohlich empfunden und ihr durch Unterschriftsleistung entkommen wollen. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, diese Angaben der Klägerin im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen seien unbeachtlich, weil der Beklagte erstinstanzlich bestritten habe, dass er die Beklage zur Unter- schrift gedrängt und die Klägerin sich nicht in der Lage gefühlt habe, das Schriftstück nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass sich auf der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Seite 23 der Gerichtsakte - worauf die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht hinweist - kein Bestreiten des Beklagten befindet, verkennt das Berufungsgericht, dass es sich bei den von der Klägerin im Rahmen der Anamnese gegenüber dem Sachverständigen geschilderten 9 10 11 - 7 - psychischen Empfindungen und ihrer Wahrnehmung der Situation nicht um dem Bestreiten zugängliche Tatsachen handelt, sondern lediglich um die sub- jektive Einschätzung der Situation durch die Klägerin. Das Berufungsgericht durfte daher die hierauf basierenden Feststellungen des Sachverständigen nicht als unbeachtlich behandeln. Die von der Beweiswürdigung des Landge- richts abweichende Auffassung des Berufungsgerichts, das Sachverständigen- gutachten böte keine Grundlage für die Annahme einer Störung der freien Wil- lensbestimmung der Klägerin, beruht damit letztlich auf einer nur unvollständi- gen Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen. Soweit die Beschwerdeerwiderung unter Hervorhebung einzelner Äuße- rungen des Sachverständigen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ver- teidigt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass das Berufungsgericht den - zudem nur unvollständig berücksichtigten - Feststellungen des Sachverständi- gen ein anderes Verständnis beigelegt hat als das Landgericht, das sich zur Begründung der von ihm bejahten Geschäftsunfähigkeit der Klägerin gemäß § 105 Abs. 2 BGB ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen ge- stützt hat. Eine von dem Landgericht abweichende Bewertung der gutachterli- chen Feststellungen durfte das Berufungsgericht aber nur vornehmen, wenn es sich zuvor durch Anhörung des Sachverständigen eine vollständige Tatsachen- grundlage verschafft hat. Im Übrigen steht entgegen der Ansicht der Beschwer- deerwiderung der Umstand, dass der Sachverständige eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit der Geschäftsunfähigkeit „als zuverlässiger Sachverständi- ger nicht aussprechen“ konnte, der Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn die Geschäftsunfähigkeit nach dieser Vorschrift ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge, deren Vo- raussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigen- gutachtens festzustellen hat (vgl. Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 126/00, juris Rn. 9). 12 - 8 - IV. 1. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dabei hat der Senat entsprechend § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch gemacht (vgl. dazu Senat, Be- schluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12). Die- ser wird nach Anhörung des Sachverständigen und unter Berücksichtigung des gesamten 13 - 9 - Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob aufgrund einer vorüberge- henden Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung der Klägerin im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ausgeschlossen war (§ 105 Abs. 2 BGB). 2. Andere Zulassungsgründe liegen nicht vor. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Wein- land Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 17.04.2018 - 4 O 145/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.03.2019 - 4 U 65/18 - 14