Entscheidung
3 StR 376/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219B3STR376
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219B3STR376.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 376/19 vom 17. Dezember 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, war die Verbindung der beiden bei der (großen) Jugendkammer des Landgerichts anhängigen Beru- fungsverfahren mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Staatsschutzkammer rechtsfehlerhaft: Berufungen in Jugendsachen sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 JGG der Jugendkammer übertragen. Aus § 103 Abs. 2 Satz 2 JGG ergibt sich nichts anderes, weil diese durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (BGBl. 1978 I, S. 1645) in das Jugendgerichtsgesetz eingefügte Vorschrift lediglich ein Instrumentarium für die Lösung von Kompetenzkonflikten bereitstellen sollte, die auf der Ebene der erst- instanzlichen Strafkammern des Landgerichts auftreten (vgl. Rieß, JR 1980, 79). Eine analoge Anwendung auf das Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesetzgeberische Grundentscheidung, Berufungen in Jugendsachen der Jugendkammer zuzuweisen, unterlaufen würde (Meyer-Goßner, NStZ 1989, 297, 300, 303). Die Staatsschutzkammer des Landgerichts hätte damit die Verfahren be- treffend die Fälle 4.1, 4.2 und 6 der Urteilsgründe nicht von der Jugendkammer über- nehmen dürfen. Die diesbezügliche Unzuständigkeit der Staatsschutzkammer ist indes im Re- visionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO zu berücksichtigen. Zwar betrachtete die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhältnis zwischen den Erwachsenengerichten und den Jugendgerichten zunächst als Frage der sachlichen Zuständigkeit; später hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Jugendgerichte keine andersartige sach- liche Zuständigkeit haben als die allgemeinen Strafgerichte, ihnen vielmehr nur in- nerhalb derselben Gerichtszuständigkeit ein besonderer sachlicher Geschäftsbereich zugewiesen ist. Die Zuständigkeit der Jugendgerichte ist deshalb im Revisionsverfah- ren nicht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 5. Oktober - 3 - 1962 - GSSt 1/62, BGHSt 18, 79). Daran hat sich für die revisionsrechtliche Prüfung auch durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 nichts geändert (BGH, Be- schluss vom 3. Mai 1991 - 3 StR 483/90, NStZ 1991, 503; vgl. zuletzt BGH, Be- schluss vom 30. Januar 2013 - 4 StR 380/12; NStZ 2013, 290, 291). Eine entspre- chende Verfahrensrüge haben die Angeklagten indes nicht erhoben. 2. Zum Fall 6 der Urteilsgründe gilt im Übrigen Folgendes: Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob der nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG strafbewehrte Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, der hier darin bestand, dass die Angeklagten und ihre Mittäter durch ihr Auftreten konkludent die Vornahme von Gewalttätigkeiten jedenfalls androhten, um dadurch eine öffentliche Versamm- lung erheblich zu stören, auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllt. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgüter - Versammlungsfreiheit einerseits, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung andererseits - könnten die Tatbe- stände in Tateinheit zueinander stehen. Durch die gegebenenfalls unterbliebene Verurteilung auch wegen - mit höherer Strafe bedrohter - Nötigung sind die Ange- klagten jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinanderge- setzt, ob die gegen die Angeklagten verhängten kurzen Freiheitsstrafen von vier Mo- naten (Angeklagter G. ) bzw. drei Monaten (Angeklagter H. -K. ) im Sin- ne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich waren. Das Urteil beruht darauf jedoch nicht, weil mit Blick auf die besonderen Umstände der Tat, insbesondere ihre Einbettung in - 4 - den Gesamtzusammenhang der den Angeklagten insgesamt zur Last gelegten Straf- taten, auszuschließen ist, dass die Strafkammer insoweit auf Geldstrafen erkannt hätte. Schäfer Gericke Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Bamberg, LG, 14.12.2018 - 1108 Js 7132/15 24 KLs 110 Ss 32 - 33/19