Entscheidung
4 StR 472/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219B4STR472
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219B4STR472.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 472/19 vom 17. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. März 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts- mittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch und die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung weisen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 4 BZRG „seine teilweise auch einschlägigen Vorstrafen“ (UA 63) angelastet hat, obwohl diese bereits tilgungsreif waren. a) Der Angeklagte wurde nach den Feststellungen letztmals am 27. September 2013 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen rechts- kräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der zweijährigen Bewährungs- zeit zum 29. Oktober 2015 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Die Tilgungs- frist für diese nach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Vorahndung betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1c) BZRG fünf Jahre. Diese gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnende Frist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 68/19) war mit Ablauf des 26. September 2018 abgelaufen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 − 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356). Andere Verurteilungen, die einer Tilgung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG entgegenstehen könnten, sind nach den Feststellungen im Register nicht eingetragen. b) Die weiteren Eintragungen aus den Jahren 2006 bis 2009 betreffen jugendrechtliche Ahndungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BZRG, die nach § 63 Abs. 1 BZRG zu entfernen waren, weil der Angeklagte das 24. Lebensjahr voll- endet hat. Die durch die Eintragung der Verurteilung vom 27. September 2013 2 3 4 5 - 4 - nach § 63 Abs. 2 BZRG begründete Ablaufhemmung war mit der mit Ablauf des 26. September 2018 eingetretenen Tilgungsreife dieser Entscheidung entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 ‒ 4 StR 261/11 Rn. 4). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhand- lung und Entscheidung. Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Zweibrücken, LG, 04.03.2019 ‒ 4119 Js 4584/18 1 KLs 6