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Entscheidung

IV ZR 240/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219BIVZR240
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219BIVZR240.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 240/18 vom 17. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 17. Dezember 2019 beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2019 auf Bewilli- gung von Reisekosten wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen (Senatsbeschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 143 [juris Rn. 8]). Sie ist immer anzunehmen, wenn die Partei zu dem Termin geladen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann (vgl. aaO). Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtli ches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichen- den Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits ge- 1 2 - 3 - geneinander abzuwägen (vgl. aaO). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf ver- ständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichti- gen (aaO S. 144). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzu- lehnen. Die Klägerin ist in diesem Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertre ten. Denn der Bundesgerichtshof ist im Revisionsverfahren reine Rechtsin- stanz; Tatsachenfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vor- tragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf Krankenhausta- gegeld in Höhe von 775,32 €, ist nach objektiven Maßstäben nicht so hoch anzusiedeln wie ein die Existenz einer Partei betreffendes Rechts- schutzbegehren. 3 - 4 - Schließlich würde in diesem Revisionsverfahren auch ein nicht mittello- ser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nich t auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung beste- hen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 29.06.2017 - 22 C 4/17 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 5 S 25/17 -