Entscheidung
StB 30/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:171219BSTB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:171219BSTB30.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 30/19 vom 17. Dezember 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2019 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Novem- ber 2019 (8 St 3/19) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht führt gegen den Beschwerdeführer eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs von Verstößen gegen das Außenwirt- schaftsgesetz. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen und die nicht vom Aus- schluss betroffenen Anwesenden bezüglich der Inhalte der nicht öffentlichen Vernehmung des Zeugen zur Geheimhaltung verpflichtet (§ 174 Abs. 3 Satz 1 GVG). Gegen diese Verpflichtung zur Geheimhaltung wendet sich der Be- schwerdeführer mit seinem Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht hat der Be- schwerde mit Beschluss vom 18. November 2019 nicht abgeholfen. 2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist. Gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO ist sie gegen Beschlüsse der im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichte nur in enumerativ aufgezählten 1 2 3 - 3 - Fällen statthaft. Die - nach § 174 Abs. 3 Satz 3 GVG ansonsten grundsätzlich beschwerdefähige - Verpflichtung zur Geheimhaltung fällt nicht darunter (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 30; LR/Wickern, StPO, 26. Aufl., § 174 GVG Rn. 35). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO (s. etwa BGH, Be- schluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass. Schäfer Gericke Anstötz