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Entscheidung

I ZR 94/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191219BIZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191219BIZR94.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 94/19 vom 19. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. März 2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 15.000 € Gründe: I. Die Beklagte, ein Automobilhersteller, warb am 19. Februar 2018 in ihrem Facebook-Auftritt mit einem Landschaftsbild ohne Fahrzeug und der Überschrift "Welchen Hochleistungssportler suchen wir?" sowie den Angaben "451 KW DIE LUFT VIBRIERT", "750 NM DER ASPHALT BEBT" und "3,4 SEK (0-100 KM/H) DER PULS STEIGT". Am 20. Februar 2018 löste die Beklagte dieses Rätsel auf und veröffentlichte auf ihrem Facebook-Auftritt die Angabe "Auflösung: Die BMW M 5 Limousine" sowie einen mit einem Link unterlegten "Hinweis nach § 5 Pkw-EnVKV: … mehr anzeigen", nach dessen Anklicken die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen erschienen. Die Klägerin, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der in der Lis- te qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes ein- getragen ist, hält die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2- Emissionen für unzureichend und hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt. 1 2 - 3 - Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter An- drohung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verurteilt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Personen- kraftwagen BMW M 5 Limousine, 441 kW im Internet zu werben, ohne die ge- mäß § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-ENVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Zif- fer 2 und 3 erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des beworbenen Fahrzeugs auto- matisch in dem Augenblick zu machen, in dem erstmalig Motorisierungsanga- ben angezeigt werden, wenn dies geschieht wie am 19. Februar 2018 auf der Facebook-Seite https://www.facebook.com/BMWDeutschland und wiedergege- ben in der Anlage K 2. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wen- det sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtau- send Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseiti- gung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer ent- spricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Um- fang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streit- 3 4 5 6 - 4 - wertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft ge- macht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbe- schwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5, mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Beschwerdewert für den in Re- de stehenden Unterlassungsantrag 15.000 €. a) Die Beschwerde macht geltend, die Parteien seien in der ersten In- stanz übereinstimmend davon ausgegangen, dass auf die geltend gemachten Verstöße jeweils ein Einzelstreitwert von 30.000 € entfalle. Die Beklagte sei durch das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot nach dem Antrag zu 2 in Höhe von mindestens 30.000 € beschwert. Social Media wie Facebook und Instagram gehörten zu den derzeit wichtigsten Kanälen zur Kundenansprache und seien für die Beklagte von herausragender wirtschaftlicher Bedeutung. Al- lein auf Facebook habe die Beklagte über 1,3 Millionen Abonnenten. Das erlas- sene Verbot schränke die Möglichkeiten solcher Werbung stark ein, weil der Werbetreibende eine von geheimen Algorithmen der Social-Media-Plattformen vorgenommene Kürzung seines Beitrags auf einzelnen Anzeigegeräten der Verbraucher nicht vorhersehen und im Grunde nur verhindern könne, wenn er von entsprechenden Beiträgen gänzlich absehe. Eine derart weitgehende Ein- schränkung der Werbemöglichkeiten belaste die Beklagte mit nicht weniger als 30.000 €. Das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die ihm obliegende Hinweispflicht erst nach der Streitwertfestsetzung auf seine Sichtweise zur Auf- teilung des einheitlichen Unterlassungsantrags in zwei gesondert zu bewerten- de Streitgegenstände hingewiesen. b) Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg. 7 8 9 - 5 - aa) Das Landgericht hat den Streitwert erster Instanz, in der noch ein weiterer, vom Landgericht zugesprochener Unterlassungsantrag Gegenstand war, auf insgesamt 60.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streit- wert für die Berufungsinstanz, deren Gegenstand der vom Landgericht abge- wiesene Unterlassungsantrag war, auf 30.000 € festgesetzt. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es in dem Unterlassungsbegehren zwei gesondert angegriffene Beanstandungen und Lebenssachverhalte sehe: zum einen den Facebook-Eintrag vom 19. Feb- ruar 2018 mit der Rätselfrage, zum anderen den Facebook-Beitrag mit der Auf- lösung des Rätsels. Danach entfällt auf die beiden mit dem in die Berufungs- instanz gelangten Unterlassungsantrag geltend gemachten, etwa gleichwerti- gen Streitgegenstände jeweils ein Streitwert von 15.000 €. Diesem Wert ent- spricht die von der Beklagten geltend zu machende Beschwer in der Revisions- instanz. bb) Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, auf eine höhere Beschwer schon in der Berufungsinstanz hingewiesen zu haben. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe die aus § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO folgende Hinweispflicht verletzt, indem es erst nach der Streitwertfestset- zung auf seine Sichtweise zur Aufteilung des einheitlichen Unterlassungsan- trags in zwei gesondert zu bewertende Streitgegenstände hingewiesen habe. Wie dem Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht zunächst den Streitwert der Berufungsinstanz auf 30.000 € festgesetzt und sodann darauf hingewiesen, dass es vom Vorliegen zweier Streitgegenstände ausgehe. Daraufhin hat die Klägerin die Berufung gegen die Abweisung dieses Unterlassungsantrags, soweit auf den ersten die- ser beiden Streitgegenstände gestützt, zurückgenommen. Aus dieser Sachlage ging hinreichend deutlich hervor, dass auf den verbliebenen Streitgegenstand nur ein Bruchteil des festgesetzten Streitwerts entfallen konnte, so dass die Be- klagte hinreichend Anlass und auch Gelegenheit hatte, noch in der mündlichen 10 11 12 - 6 - Verhandlung eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer geltend zu machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.10.2018 - 1 HKO 6182/18 - OLG München, Entscheidung vom 14.03.2019 - 29 U 3963/18 - 13