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Entscheidung

5 StR 592/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR592
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:070120B5STR592.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 592/19 vom 7. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 16. März 2019 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisi- onsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der Adhäsionsantragsschrift bei Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN). 1 - 3 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den Tat- bestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB. Sander Schneider König Berger Köhler Vorinstanz: Berlin, LG, 28.05.2019 - 284 Js 125/18 (509 KLs) (42/18) 2 3