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Entscheidung

XII ZB 411/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:080120BXIIZB411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:080120BXIIZB411.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 411/19 vom 8. Januar 2020 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. Juli 2019 (Verwerfung der Beschwerde des weiteren Beteilig- ten zu 3) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für den unter einer Demenzerkrankung leidenden Betroffenen wurde im Juni 2016 der Beteiligte zu 1, einer seiner beiden Söhne, als Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten bestellt. Zur Ersatzbe- treuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung wurde die Ehefrau des Beteiligten zu 1, die Beteiligte zu 2, bestellt. Im Septem- ber 2018 hat der Beteiligte zu 3, der andere Sohn des Betroffenen, beim Amts- 1 - 3 - gericht beantragt, den Betreuer und die Ersatzbetreuerin zu entlassen und eine neutrale, familienfremde Person zum Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht hat die Betreuung im bisherigen Umfang verlängert und den beantragten Betreuerwechsel sowie eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf ein Umgangsrecht abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Betreuerwech- sels gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f.) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 folge nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil Angehörige eines Betroffenen durch betreuungsgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht in eigenen Rechten im Sinne dieser Vor- schrift beeinträchtigt werden könnten. Auch aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG er- gebe sich keine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. Zwar sei dieser im 2 3 4 5 6 7 - 4 - erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden. Jedoch stehe beteiligten Angehö- rigen die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur zu, wenn die Beschwerdeeinlegung im Interesse des Betroffenen erfolge. Dies sei vorlie- gend nicht der Fall. Nach den objektiven, sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenden Umständen verfolge der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Interessen. Der Betroffene habe bei seiner letzten Anhörung ausdrücklich be- kundet, dass er keinen Betreuerwechsel wünsche. Umstände, die eine Entlas- sung der bisherigen Betreuer als im Interesse des Betroffenen liegend erschei- nen lassen, seien nicht ersichtlich. Das Betreuungsverfahren sei durchweg von den Auseinandersetzungen zwischen dem Betreuer und dem Beteiligten zu 3 geprägt gewesen. Der Betroffene wünsche nach seiner ausdrücklichen Erklä- rung bei der Anhörung hingegen keine in einem gerichtlichen Verfahren ausge- tragene Konfrontation, sondern eine durch Vernunft geprägte Verständigung seiner Söhne zumindest insoweit, dass ein geordneter zwischenmenschlicher Umgang innerhalb der Familie gewährleistet sei. Zudem werde der Betroffene durch die in das Betreuungsverfahren hineingetragene persönliche Auseinan- dersetzung zwischen seinen Söhnen außerordentlich belastet. Dass die Be- schwerde objektiv im Interesse des Betroffenen liege, sei daher nicht erkenn- bar. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung in der Sache vollumfänglich zutreffend sei. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der am erstinstanzli- chen Verfahren beteiligte Sohn des Betroffenen ist gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der der beantragte Betreuerwechsel im Rahmen der Verlängerung der Betreuung abgelehnt worden ist. aa) Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, 8 9 - 5 - mit der im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung ein beantragter Be- treuerwechsel abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701 Rn. 6). bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beteiligte zu 3 mit seinem Rechtsmittel auch in dem von § 303 Abs. 2 FamFG geforderten Interes- se des Betroffenen gehandelt. (1) Dieses Tatbestandsmerkmal schließt ein Rechtsmittel eines der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten Beteiligten nicht schon dann aus, wenn es dem - gegebenenfalls auch ausdrücklich erklärten - Willen des Betroffenen wi- derspricht (so aber MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 303 Rn. 9, § 274 Rn. 13 f.). Vielmehr führt die tatbestandsmäßige Einschränkung nur zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn der Beteiligte mit diesem lediglich seine eigenen Interessen verfolgt. Es besteht ein Gleichlauf zwischen der Kann- Beteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeberechtigung dieses Beteiligtenkreises nach § 303 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie die Hinzuziehung der in § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG ge- nannten Kann-Beteiligten selbst gegen den Willen des Betroffenen in dessen objektivem Interesse möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 438/16 - FamRZ 2017, 552 Rn. 21), kann ein solcher Beteiligter im ob- jektiven Interesse des Betroffenen - und damit auch gegen dessen Willen - das Rechtsmittel führen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6 mwN). Maßgeblich für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist daher, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 6; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 10 11 - 6 - 1. Oktober 2019] § 303 Rn. 7). Ausreichend ist mithin, dass der Rechtsmittel- führer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 303 Rn. 25; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 6. Aufl. § 303 FamFG Rn. 7). (2) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Unrecht an- genommen, dass der Beteiligte zu 3 mit der Beschwerde nur eigene Interessen verfolgt und ihm deshalb keine Beschwerdebefugnis zusteht. Das Landgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Betroffene und seine Ehefrau keinen Betreuerwechsel wünschten und darüber hinaus aus objektiver Sicht keine Gründe dafür vorlägen, die eine Ent- lassung der bisherigen Betreuer als im Interesse des Betroffenen erscheinen ließen. Damit hat das Landgericht Fragen der Zulässigkeit und der Begründet- heit der Beschwerde in unzulässiger Weise miteinander vermischt. Bei der Prü- fung der Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht ent- scheidend, ob in der Sache die Voraussetzungen für einen Betreuerwechsel vorliegen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgrund eines von einem nahen Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegten Rechtsmittels zumindest auch dem objektiven Inte- resse des Betroffenen dient. Dies schließt die vom Landgericht gegebene Be- gründung nicht aus. Der Beteiligte zu 3 hat in seiner Beschwerdebegründung substantiiert Gründe dafür vorgetragen, warum der Beteiligte zu 1 das ihm über- tragene Betreueramt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeblich nicht zum Wohl des Betroffenen ausübe. Insbesondere hat er hierbei auf einen Inte- ressenkonflikt des Beteiligten zu 1 hingewiesen, der sich daraus ergeben könn- te, dass der Betroffene dem Beteiligten zu 1 ein Darlehen gewährt hat, dessen Rückzahlung gefährdet sein könnte, sollte der Beteiligte zu 1 weiter zum Be- treuer in Vermögensangelegenheiten bestellt bleiben. Sofern diese Behauptun- 12 13 - 7 - gen des Beteiligten zu 3 zutreffen, könnte es dem Wohl des Betroffenen ent- sprechen, einen Betreuerwechsel vorzunehmen, um dessen Vermögensinte- ressen zu schützen. Schon aus diesem Grund liegt die Beschwerdeeinlegung objektiv auch im Interesse des Betroffenen. Zudem hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht in den Blick genommen, dass der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde die Bestellung ei- nes neutralen Berufsbetreuers erreichen möchte. Auch dies könnte im Hinblick auf die gegen den Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe bei objektiver Betrach- tung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegen, auch wenn er und seine Ehefrau einen Betreuerwechsel ablehnen. Insoweit weist die Rechtsbe- schwerde zu Recht darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 die Entscheidungen ei- nes neutralen Berufsbetreuers auch dann zu akzeptieren habe, wenn sie seinen eigenen Interessen widersprechen. 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 7 mwN). Zudem wird das Landgericht zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den Umfang des angeordneten Aufgaben- kreises die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene erforderlich 14 15 16 17 - 8 - ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7 mwN, 15). 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2019 - 80 XVII 6/16 (H) - LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.07.2019 - 7 T 400/19 - 18