Beschluss
4 StR 580/19
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Betrugs setzt für Mittäterschaft einen Tatentschluss voraus, der aus den Feststellungen hervorgehen muss; bloße Übernahme eines bereits zur Übergabe gelangten Tatobjekts reicht nicht aus.
• Bei im Ausland erlittenen Freiheitsentziehungen und im Ausland vollstreckten Geldstrafen ist nach § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB der Maßstab der Anrechnung ausdrücklich zu bestimmen; eine reine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung ersetzt die Anrechnung nicht.
• Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz ist auf Grundlage der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Taterträge zu erfolgen; fehlt bei einem Beteiligten die faktische Mitverfügungsgewalt, ist sein Haftungsanteil entsprechend zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen fehlendem Tatentschluss, Anrechnungs- und Einziehungsfehler • Die Verurteilung wegen Betrugs setzt für Mittäterschaft einen Tatentschluss voraus, der aus den Feststellungen hervorgehen muss; bloße Übernahme eines bereits zur Übergabe gelangten Tatobjekts reicht nicht aus. • Bei im Ausland erlittenen Freiheitsentziehungen und im Ausland vollstreckten Geldstrafen ist nach § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB der Maßstab der Anrechnung ausdrücklich zu bestimmen; eine reine Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung ersetzt die Anrechnung nicht. • Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz ist auf Grundlage der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Taterträge zu erfolgen; fehlt bei einem Beteiligten die faktische Mitverfügungsgewalt, ist sein Haftungsanteil entsprechend zu reduzieren. Der Angeklagte H. wurde vom Landgericht wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; Mitangeklagte waren D. und L. In einem Fall war streitig, ob H. als Mittäter mit D. die Anmietung und Überführung eines Fahrzeugs nach Serbien gemeinschaftlich gewollt hat. D. hatte die Anmietung veranlasst, K. das Fahrzeug übergeben und H. in B. das Fahrzeug übernommen; H. brachte es nach Serbien, wo es verkauft wurde. In einem anderen Fall stellte H. die Kaution für die Anmietung, hatte aber nach den Feststellungen keine Verfügungsmacht über das Fahrzeug; L. war bei der Anmietung anwesend und überführte das Fahrzeug. Das Landgericht ordnete gegenüber den Angeklagten Einziehungen von Wertersatz an. H. hatte zuvor in Serbien Untersuchungshaft verbüßt und eine dort verhängte Geldstrafe bezahlt; das Landgericht berücksichtigte dies bei der Strafbemessung, traf aber keine Anrechnungsentscheidung nach § 51 StGB. • Die Verurteilung des H. im konkret bezeichneten Fall hält nicht stand, weil die Feststellungen keinen Tatentschluss des H. zur gemeinschaftlichen Begehung des (Anmiet-)Betrugs mit D. ergeben; allein die Übernahme des Fahrzeugs in B. begründet keine Mittäterschaft. • Nach § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB hätte das Landgericht den Maßstab für die Anrechnung der in Serbien erlittenen Untersuchungshaft und der dort vollstreckten Geldstrafe zu bestimmen. Eine bloße Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung kann die gesetzlich vorgesehene Entscheidung nicht ersetzen. • Mangels hinreichender Feststellungen lässt sich der Anrechnungsmaßstab nicht vom Revisionsgericht nachholen; hierzu wären konkrete Feststellungen etwa über die Entsprechung der ausländischen Geldstrafe erforderlich. • Die Einziehung von Wertersatz in der ursprünglich angeordneten Höhe ist teilweise fehlerhaft, weil der im einen Fall zugerechnete Wert des Fahrzeugs in Höhe von 30.000 € irrtümlich dem H. und D. als gesamtschuldnerische Haftung zugerechnet wurde, obwohl H. keine faktische Mitverfügungsgewalt hatte. • Der Senat kann die Einziehungsforderung insoweit gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog reduzieren und die Haftung der Mitangeklagten entsprechend zurechnen; insgesamt ist die Einziehung von 75.000 € auf 45.000 € als gesamtschuldnerische Haftung zu beschränken und 30.000 € entfällt gegenüber H. und D., während L. allein in Höhe von 30.000 € haftet. Der Revision des Angeklagten H. wurde in Teilen stattgegeben. Die Verurteilung wegen Betrugs in einem Einzelfall (inklusive der Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und der Einziehung von 22.647 € gegen H.) wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zudem ist das Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht keinen Anrechnungsmaßstab nach § 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StGB für die in Serbien erlittene Untersuchungshaft und die dort verhängte Geldstrafe festgesetzt hat; dies war rechtsfehlerhaft und kann vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden. Schließlich wurde die Einziehung von Wertersatz reduziert: die gesamtschuldnerische Einziehung wird von 75.000 € auf 45.000 € beschränkt; in Höhe von 30.000 € entfällt die Einziehung gegenüber H. und D., gegenüber L. bleibt eine Haftung in dieser Höhe bestehen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen, das erstinstanzliche Urteil bleibt auf diesem Umfang bestehen.