Entscheidung
5 StR 628/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR628
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120B5STR628.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 628/19 vom 9. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 21. August 2019 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht- lichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrün- det. 1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts versuchte die damals 79 Jahre alte Angeklagte, sich und ihren pflegebedürftigen dementen Ehemann 1 2 - 3 - durch Schlaftabletten zu vergiften. Die mit der Betreuung überforderte und des- halb aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in ihrer Steuerungsfä- higkeit erheblich verminderte Angeklagte verabreichte ihrem arglosen Mann 20 Tabletten, wobei sie ihn bewusst in der irrigen Annahme ließ, es handele sich um die ihm ärztlich verordneten und vom Pflegedienst bereit gelegten Me- dikamente, um so auch instinktive Widerstandshandlungen zu unterbinden. An- schließend nahm sie die gleiche Dosis ein und schrieb in der Erwartung, sie würden beide sterben, einen Abschiedsbrief an ihre Kinder. Das Ehepaar über- lebte ohne bleibende Schäden; der Geschädigte lebt jetzt in einem Pflegeheim. Zur Widerlegung ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung, ihr Ehemann habe aufgrund eigenen Entschlusses die Tabletten selbst eingenommen, hat sich die Strafkammer ganz wesentlich auf Angaben der Angeklagten gestützt, die sie im Krankenhaus gegenüber einer Polizeibeamtin gemacht hatte („Nee, nee, ich wollte uns beide umbringen.“). Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt ange- sehen. Der Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen, Angehöri- ge und Personen aus seinem Umfeld zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Er habe sich keines Angriffs durch die Angeklagte versehen und sei aufgrund seiner Arglosigkeit auch wehrlos gegenüber dem tödlichen Angriff gewesen. Diese Umstände seien der Angeklagten bewusst gewesen und sie habe sie zur Tatbegehung ausgenutzt. Ein Vorgehen in feindlicher Willensrich- tung liege vor, weil die Tötung weder dem Willen des Geschädigten entspro- chen noch in seinem wohlverstandenen Interesse gelegen habe. 2. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. 3 4 5 - 4 - a) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des 2. Strafsenats, wonach der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 2 StR 163/17, NStZ 2018, 671). Die danach gebotene Abwägung führt hier angesichts des hohen Verfolgungs- und Aufklärungsinteresses des Staates bei einem (versuchten) Tötungsdelikt und der Tatsache, dass keine bewusste Umgehung der Beleh- rungsvorschriften vorlag (fehlerhafter Belehrungsvordruck), auch unter Berück- sichtigung der Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Rechtsposition der Angeklagten zur Verwertbarkeit ihrer Angaben. b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Schwurgerichts ist die An- nahme heimtückischen Handelns und insbesondere einer feindseligen Willens- richtung rechtsfehlerfrei (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 128/19, NStZ 2019, 719, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die Beweiswürdi- gung zur der trotz Defiziten erhaltenen Arg- und darauf beruhenden Wehrlosig- keit des Geschädigten ist weder widersprüchlich noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden. 3. Allerdings kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Gene- ralbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: „Die strafschärfenden Erwägungen (UA S. 26) verstoßen in ihrer Gesamtheit weitgehend gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Sie reformulieren letztlich das Verbot der Tö- tung nach § 212 Abs. 1 StGB sowie Unrechtselemente des Mord- merkmals der Heimtücke. Dies betrifft insbesondere den Aspekt, dass die Angeklagte den mutmaßlichen Willen des Geschädigten völlig außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand beschreibt die zum Tatbestand gehörende feindselige Willensrichtung der Ange- 6 7 8 - 5 - klagten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 StR 128/19) und kann deshalb nicht strafschärfend herangezogen werden.“ Der Senat kann – trotz der zweifachen Strafrahmenverschiebung – an- gesichts weiterer Milderungsgründe nicht ausschließen, dass die Strafe ohne die Berücksichtigung dieser strafschärfenden Erwägungen geringer ausgefallen wäre. 4. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche er- gänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Sander Schneider König Mosbacher Köhler Vorinstanz: Leipzig, LG, 21.08.2019 - 305 Js 34561/18 1 Ks 9 10