Entscheidung
AnwZ (Brfg) 68/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.68.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 68/19 vom 9. Januar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk am 9. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 26. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Der 1981 geborene Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelas- sen. Mit Bescheid vom 6. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 wies die Be- klagte den seitens des Klägers erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt 1 - 3 - der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts- hofs. II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5). 2 3 4 - 4 - Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu ei- ner Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungs- rechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer Widerrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachtei- le, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsver- fahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Be- weisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen 5 6 - 5 - Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14). Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2018 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu die- sem Zeitpunkt erfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten in Höhe eines - unstreitigen - Betrages von mehr als 11.000 Euro. Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, die zugrunde- liegenden Forderungen bestünden in Wahrheit nicht in vollem Umfang und sei- en teilweise seinerseits klageweise angegriffen oder deren Vollstreckung sei vorübergehend aufgeschoben, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht ge- hört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7). Auch fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der in dem Vermögenssta- tus vom 20. Oktober 2018 enthaltene bloße Verweis auf aus der Sicht des Klä- gers vorhandene Vermögenswerte, wie etwa Gebührenforderungen, sächliche Kanzleiausstattung und ein Kraftfahrzeug, die im Falle ihrer Realisierung die zur Tilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnten, ist ohne Nachweisung diesbezüglicher Belege hierzu jedenfalls nicht ausreichend. In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswir- kung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufs- verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaß- nahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. 7 8 - 6 - Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu ma- chen. - 7 - c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentschei- dung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine ent- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwick- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die pauschale Begründung des Zulas- sungsantrags, es handele sich um einen typischen Verfahrensverlauf, nicht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls und die diesbezüg- 9 10 11 12 - 8 - lich erforderlichen Beweisanzeichen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. oben II 1 b). 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit dem Vorbringen, dem Anwaltsgerichtshof sei einseitige Darlegung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beklagten vorzuwerfen, rügt der Klä- ger der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO. Die Rüge ist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächli- chen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und er- forderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterblie- benen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Dass die Angaben des Klägers betreffend sowohl das Vorhandensein von Vermögens- werten als auch die Entstehung und Berechtigung der gegen ihn gerichteten Forderungen seitens des Anwaltsgerichtshofs zu Recht als nicht entschei- dungserheblich angesehen worden sind, ist bereits oben dargelegt worden. Überdies wäre der Kläger selbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen - wie etwa die Til- gung von Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2001 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) - und die diesbezüglichen Beweismittel mit- zuteilen. Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsge- richtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, 13 14 - 9 - juris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzuläng- liche Mitwirkung nicht zu ersetzen. 4. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vor- getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2019 - AGH 3/2019 II - 15 16