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Entscheidung

III ZR 170/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZR170.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 170/19 vom 9. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert und die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2019 - 7 U 130/19 - beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig ver- worfen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 6.929,88 € Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Ver- kehrsunfall. Die Parteien, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leb- ten, unternahmen am 9. April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Aus- 1 - 3 - flug. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die dazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen eine Toilette aufsuchen musste. Während des Ausfluges erlitt er einen solchen An- fall. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanla- ge an, wobei er nicht bemerkte, dass er es geringfügig linksseitig mit dem hinte- ren Teil der Karosserie über der Bahnschiene abgestellt hatte. Der Kläger ver- ließ den Wagen, um eine Toilette in einer Gaststätte aufzusuchen. Er bat die Beklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich wegsetzen. Sodann erfasste ein Gü- terzug das Fahrzeug des Klägers. Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte verschiedener Schadenspositi- onen geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.929,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hier- gegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 2019 zugestelltem Be- schluss vom 14. Oktober 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - ohne tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO - zurück- gewiesen. Zugleich hat es den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.929,88 € festgesetzt. Der Kläger hat mit zwei Schreiben vom 13. November 2019 um Kennt- nisnahme seines am selben Tag eingelegten Rechtsmittels gegen die ihm "ver- weigerte Revision" gebeten und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. 2 3 - 4 - II. Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da das von ihm beab- sichtigte Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Gegen den die Beru- fung des Klägers zurückweisenden Beschluss ist allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Die Beschwer des Klägers bemisst sich nach dem Wert seines von den Vorinstanzen abgewiesenen Kla- geantrages und mithin auf 6.929,88 €. Auf die daraus folgende Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger sowohl von seinem zweitin- stanzlichen Prozessbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt beim Bundes- gerichtshof K. hingewiesen worden. III. Das vom Kläger mit Schreiben vom 13. November 2019 eingelegte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da - aus den vorstehenden Gründen - die nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erfor- derliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (Se- nat, 4 5 6 - 5 - Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4). Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 O 307/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2019 - 7 U 130/19 -