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Entscheidung

1 StR 434/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 434/19 vom 14. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2019 eine Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie – insoweit auch zu- gunsten der Nichtrevidentin – die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen herabgesetzt. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hier- gegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 18. Dezember 2019, das als Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 auszu- legen ist. Die Rüge ist indes unzulässig. Denn der Verurteilte hat den Zeitpunkt, in dem er von dem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 356a Satz 3 StPO), ohne dass sich die Wahrung der Wochen- frist des § 356a Satz 2 StPO aus dem Verfahrensgang ergäbe. Unabhängig hiervon hat der Senat auch in der Sache das rechtliche Gehör nicht verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer- 1 2 - 3 - tet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Ent- scheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise ver- letzt. So hat der Senat mit dem in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 er- wähnten Verzicht des Angeklagten und der Nichtrevidentin auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds lediglich die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung aufgegriffen, es „haben sich die Angeklagten bereits in der Haupt- verhandlung am 15.02.2018 vor der 20. Strafkammer des Landgerichts Nürn- berg-Fürth mit der form- und ersatzlosen Einziehung des Bargelds einverstan- den erklärt“ (UA S. 35; vgl. auch bereits UA S. 34). Der Verurteilte übersieht zudem, dass der Senat ihm keine wirtschaftliche Belastung auferlegt, sondern die Bedeutung dieser festgestellten früheren Prozesserklärungen allein zu sei- nen Gunsten herangezogen hat, um den Verstoß des neuen Tatgerichts gegen das Verschlechterungsverbot bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) zu begründen. Über die in der Eingabe weiter erwähnten „beschlagnahmten Fahrzeuge“ hatte der Senat nicht zu entscheiden. Es steht dem Verurteilten frei, sich dies- bezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Raum Jäger Bellay Leplow Pernice 3