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Leitsatz

XIII ZB 1/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:140120BXIIIZB1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 1/19 vom 14. Januar 2020 in der Überstellungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG (2015) § 2 Abs. 14 Nr. 6, Abs. 15 Satz 1; Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchst. n, Art. 28 Abs. 2 Sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, aus denen sich ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr ergeben kann, er- fordern bestimmte Handlungen des Ausländers, die auf seine Absicht hindeu- ten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichtigen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 - XIII ZB 1/19 - LG Stade AG Otterndorf - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Juni 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Dezember 2016 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern nach Deutschland ein. Aufgrund bereits zuvor in Polen gestellter Anträ- ge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge des Be- troffenen und seiner Familie mit Bescheiden vom 12. Januar 2017 als unzuläs- sig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Der Betroffene beantragte eine Duldung und erhob gegen ihre Ableh- nung Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Betroffenen und seiner Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, von einer Rücküberstellung vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage abzusehen, mit Beschluss vom 15. Mai 2017 ab. Am 17. Mai 2017 scheiterte ein Versuch, den 1 2 - 3 - Betroffenen und seine Familie nach Polen zu überstellen, daran, dass ein Sohn des Betroffenen nicht angetroffen wurde. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Be- troffenen am 17. Mai 2017 Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis 28. Juli 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) bis einschließlich 7. Juni 2017 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Stade festgestellt, dass die angeordnete Sicherungshaft den Betroffenen bis zu seiner Anhörung durch die Zivilkammer des Landge- richts am 2. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt habe. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt hat, wendet sich der Betroffene gegen die teilweise Zurückweisung seiner Beschwerde und begehrt die Feststellung, dass ihn die Haftanordnung auch für den Zeitraum ab dem 2. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt habe. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung bis zur Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht am 2. Juni 2017 als rechtswidrig, ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig angesehen. Grundlage für die Sicherung der Rücküberstellung nach Polen sei Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG aF und nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO setze eine erhebliche Fluchtgefahr voraus, die hier gegeben sei. Der Betroffene habe den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preisgegeben. Aufgrund des Insistierens der Ausländerbehörde habe er sich darüber im Klaren sein müssen, dass sein Sohn für die Abschiebung der Fami- 3 4 5 6 - 4 - lie nach Polen zugegen sein müsse. Es sei auch nicht willkürlich gewesen, den Betroffenen - und nicht etwa seine Ehefrau - in Haft zu nehmen, denn der Be- troffene habe sich geweigert, den Aufenthaltsort des Sohnes zu nennen. 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. a) Entgegen ihrer Ansicht entspricht § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF, auf den § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG aF verweist, den Anforderungen des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht. aa) Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-Verordnung keine inhaltlichen Vor- gaben für die vom Gesetzgeber objektiv festzulegenden Kriterien für eine Fluchtgefahr macht und die Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF den Anforderungen des Unionsgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. März 2017 (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528/15, InfAuslR 2017, 193) genügt, stellt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Frage der Auslegung des Unionsrechts, die einer Vorlage an den Gerichtshof bedürfte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT). bb) Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO definiert, was unter dem Begriff der Fluchtgefahr, wie er in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO enthalten ist, zu verstehen ist. Fluchtgefahr bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf ob- jektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenlo- ser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren durch Flucht entziehen könnte. 7 8 9 10 - 5 - Die Mitgliedstaaten sind aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet, in ei- ner zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien fest- zulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528/15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47). Die Dublin-III-VO gibt jedoch nicht vor, welche objektiven Kriterien im Einzelnen der nationale Ge- setzgeber festzulegen hat oder festlegen kann. cc) § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG aF erfüllt diese Vorausset- zungen. § 2 Abs. 15 Satz 1 AufenthG aF verweist wegen der in Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO geforderten objektiven Kriterien für die Annahme einer Fluchtge- fahr auf die in § 2 Abs. 14 AufenthG aF genannten Anhaltspunkte. (1) Nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF kann ein konkreter Anhalts- punkt für eine Fluchtgefahr vorliegen, wenn der Ausländer, um sich der bevor- stehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshand- lungen vorgenommen hat, die ein den in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF genannten Gesichtspunkten vergleichbares Gewicht haben. Dieses Kriterium ist dann erfüllt, wenn bestimmte Handlungen auf eine Absicht des Ausländers hin- deuten, sich der Abschiebung zu entziehen, und auch objektiv einen gewichti- gen Beitrag zur Vorbereitung einer möglichen Flucht darstellen. Zudem dürfen die Vorbereitungshandlungen nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. (2) Dass es aufgrund dieser abstrakten Kriterien in jedem Einzelfall einer Wertung bedarf, ob die vom Gericht festgestellten Vorbereitungshandlun- gen den Anforderungen des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF genügen, steht der Annahme, dass § 2 Abs. 15 Satz 1 i.V.m. Abs. 14 Nr. 6 AufenthG den Anforde- 11 12 13 14 - 6 - rungen des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO genügt, nicht entgegen. Da Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO keine Kriterien benennt, die gesetzlich festzulegen sind, kann der Gesetzgeber auch objektive Kriterien festlegen, die einer Wertung be- dürfen (vgl. zu § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG aF BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253; aA Beichel-Benedetti in Huber, Auf- enthaltsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 37). b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht das Vorliegen eines Haft- grundes nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF bejaht. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Nichtpreisgabe des Aufenthaltsorts des Sohnes eine konkrete Vorbereitungshandlung von ver- gleichbarem Gewicht für eine Flucht des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF darstellt, die auch in der Gesamtbetrachtung aller Umstände die- ses Falles die Bejahung einer erheblichen Fluchtgefahr rechtfertigt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift und der Begründung des Regie- rungsentwurfs (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 34) stellen die in § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG aF geregelten An- haltspunkte lediglich ein Indiz dafür dar, dass im konkreten Fall eine Fluchtge- fahr besteht. Welches Gewicht diesem Indiz zukommt und ob tatsächlich von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, bedarf immer einer Gesamtbe- trachtung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregie- rung, BT-Drucks. 18/4097, S. 32 und 34; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 115/16, InfAuslR 2017, 253 Rn. 9). 15 16 17 - 7 - bb) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Betroffe- ne, indem er den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht preisgegeben habe, die Abschiebung habe vereiteln wollen. Die beteiligte Behörde hatte in ihrem Haftantrag, auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, mitgeteilt, es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene nach dem ge- scheiterten ersten Abschiebeversuch erneut der Abschiebung entziehe wolle. Die Familie habe jedoch seit der am Vortag des ersten gescheiterten Abschie- beversuchs erfolgten Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht nicht genügend Zeit gehabt, um sich eine Fluchtmöglichkeit für die komplette Familie zu überlegen. Da sie jetzt jedoch ausreichend Zeit habe, sei damit zu rechnen, dass die Familie, insbesondere der Betroffene, untertauche. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass diese Umstän- de eine konkrete Vorbereitungshandlung von vergleichbarem Gewicht wie die in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG aF geregelten Umstände darstellen, und diese Vorbereitungshandlung nicht durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden konnte. Auf dieser Grundlage hat es rechtsfehlerfrei eine erhebliche Fluchtgefahr bejaht. 18 19 - 8 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Tolkmitt Linder Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 17.05.2017 - 3 XIV 753 B - LG Stade, Entscheidung vom 02.06.2017 - 9 T 56/17 - 20