Entscheidung
4 ARs 15/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15
4mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 ARs 15/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 ‒ 5 StR 20/19 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtspre- chung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entschei- dung – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung – nur zu dem Be- griff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Um- stände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffas- sung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel