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Entscheidung

4 StR 440/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR440
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR440.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 440/19 vom 15. Januar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Februar 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten im Fall III.2.c.aa der Urteilsgründe (Pkw Nissan) tateinheitlich des versuchten vorsätzli- chen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind; ei- ne für das Vorliegen einer verkehrsspezifischen Gefahr erforderli- che Ausnutzung der Eigendynamik des Fahrzeugs des Geschädig- ten ist nicht festgestellt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 124). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechts- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen der Revisionsverfahren aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel