Beschluss
VII ZR 140/19
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: bis 40.000 € Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher