OffeneUrteileSuche
Leitsatz

XII ZB 438/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:150120BXIIZB438
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIIZB438.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 438/19 vom 15. Januar 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 68 Abs. 3 Satz 2, 294 Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhe- bung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Ein- holung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gut- achten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - Fa- mRZ 2018, 124). BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren Be- teiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landge- richts Itzehoe vom 26. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der an- gefochtenen Entscheidung, mit der die Beschwerden der Betroffenen und ihres Ehemanns gegen den die Aufhebung der Betreuung sowie einen Betreuer- wechsel ablehnenden Beschluss zurückgewiesen worden sind, und zur Zurück- verweisung der Sache an das Landgericht. Wie die Rechtsbeschwerden zutref- fend rügen, hätte das Landgericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen dürfen. 1. Das Amtsgericht hat im Aufhebungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten dazu eingeholt, ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtertei- lung an ihren Ehemann im März 2017 geschäftsfähig war und ob sie dies aktu- 1 2 - 3 - ell ist. Im Anschluss daran hat das Amtsgericht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen erbeten, in der sich dieser unter anderem zum bei der Betroffenen vorliegenden Krankheitsbild und ihrer fehlenden Krankheitseinsicht sowie zur Frage der Betreuerperson geäußert hat. Das Amtsgericht hat die Betroffene nicht persönlich, sondern lediglich schriftlich an- gehört. Das Landgericht hat sich bei seiner Beschwerdeentscheidung ausdrück- lich auf das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme gestützt und auf dieser Grundlage angenommen, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Betreuung gemäß § 1896 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 BGB nach wie vor vorliegen. Eine persönliche Anhörung der Betroffenen ist auch im Beschwerdeverfahren unterblieben. 2. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar erfasst die von § 294 Abs. 1 FamFG für das Verfahren der Aufhe- bung einer Betreuung angeordnete Verweisung nicht die Vorschrift des § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Gleichwohl kann nach Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 Fa- mFG) im Aufhebungsverfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Einzelfall erforderlich sein, um dem Gericht dadurch einen unmittelbaren Ein- druck von dem Betroffenen zu verschaffen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine solche Anhörung auch im Aufhebungsverfahren gene- rell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachver- ständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Ge- richt in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen 3 4 5 - 4 - sachgerecht auszuüben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f. mwN). Da die demnach gebotene persönliche Anhörung der Betroffenen in ers- ter Instanz unterblieben ist, hätte das Landgericht sie zwingend durchführen müssen. Dies wird es nun nachzuholen haben. 3. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen hingegen nicht durch. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 03.07.2019 - 70 XVII 2251 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.08.2019 - 4 T 223/19 - 6 7 8