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Leitsatz

IV ZR 54/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:220120UIVZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:220120UIVZR54.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/19 Verkündet am: 22. Januar 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VersAusglG § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Te- nors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 - IV ZR 54/19 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Januar 2020 eingereicht wer- den konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Feb- ruar 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt (vgl. Se- natsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8). Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um mögliche Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus einem Versicherungsvertrag. Die Eltern der Klägerin wa- ren verheiratet. Die Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) in einem Gruppenversiche- rungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versichert. 1 - 3 - Im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens bat das Familiengericht mit Schreiben vom 17. August 2012 um Auskunft über die Versorgungsan- rechte aus der Ehezeit für die Mutter. Die Beklagte erteilte Auskunft mit Schreiben vom 31. August 2012. In diesem heißt es unter anderem: "Dem auszugleichenden Versorgungsanrecht lagen am Ende der Ehezeit folgende Vertragsdaten zugrunde: Versicherungsbeginn: 01.05.2003 Rentenbeginn: 01.09.2019 Ehezeit: 01.08.1979 bis 30.06.2012 Ablauf der Beitragszahlung: 01.09.2019 Rentengarantiezeit: 10 Jahre Garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn: Lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 165,93 EUR Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge". Der Ehezeitanteil wurde mit 17.323,13 € sowie der Ausgleichswert mit 8.536,57 € (Bezugsgröße: hälftiger Ehezeitanteil abzüglich der hälfti- gen Teilungskosten in Euro) berechnet. Das Schreiben enthielt Hinweise zur Teilung. In diesen ist unter Nr. 6 geregelt: "Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrund- lage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte "Tei- lungsordnung über den Versorgungsausgleich" der H. - Pensionskasse AG. In dem zu begründenden An- recht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risiko- 2 - 4 - schutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichs- wertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung." In der ebenfalls beigefügten Teilungsordnung heißt es unter Ziff. 5: "… Der Risikoschutz wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzli- che Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. Hinterbliebenenabsicherung), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b))/ die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person. " Durch Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Be- klagte als weitere Beteiligte zu 5 aufgeführt. Zum Versorgungsausgleich ist unter Ziff. 2 unter anderem bestimmt: "… Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H. Pensi- onskasse AG … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 Euro zuzüglich der Hälfte des ermittel- ten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussantei- 3 4 - 5 - le und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen." In der Folgezeit richtete die Beklage für den Vater der Klägerin ei- ne Altersrentenversicherung ein, die eine monatliche Altersrente von 35,63 € oder einmalige Kapitalabfindung von 9.489,06 € vorsieht. Eine Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Beginn der Altersrente sah die Versicherung - anders als die für die Mutter der Klägerin eingerichtete Altersversorgun g - nicht vor. Der Vater der Klägerin verstarb am 3. Juli 2013. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie macht geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Al- tersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam er- folgt, und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Das Landgericht hat Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das diese zur Auskunftserteilung verurteilt wor- den ist. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Landgericht das Teil- versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt mit Urteil vom 28. November 2017 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Teil- versäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten sowie die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu 2 und 3 der Klägerin an das Landge- richt zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt. 5 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Ur- teil des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2019, 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem Be- schluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 sei eine wirksame Be- schränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Alters- versorgung nicht erfolgt. Dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob das Familiengericht die Beschränkungen der Teilungsordnung der Be- klagten geprüft habe, weil der Beschluss keine Begründung enthalte und dort die maßgebliche Teilungsordnung nicht genannt sei. Die Teilungs- ordnung der Beklagten habe in das neu begründete Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Vater der Klägerin keinen Eingang fin- den können, weil sie weder im Beschlusstenor noch an anderer S telle des Beschlusses erwähnt sei. Dieser Mangel wirke sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Va- ters zustünden. Die interne Teilung erfolge durch richterlichen Gestal- tungsakt. Hierbei sei die erforderliche Angabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers im Beschlusstenor unterblieben. Der B undesge- richtshof habe sich bisher nur mit dem Erfordernis der konkreten Benen- nung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings bis- lang nicht judiziert, welche Auswirkungen ihr Fehlen habe. Diese Frage sei hier im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Beklagte müsse sich an dem in materieller Rechtskraft erwachsenen Beschluss festhalten las- sen, da sie als Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfah- rens weder Beschwerde eingelegt noch auf eine Berichtigung des fami- liengerichtlichen Beschlusses hingewirkt habe. 6 7 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allein am Tenor des Beschlusses des Famili- engerichts orientiert, mit dem zugunsten des Vaters der Klägerin im We- ge der internen Teilung bei der Beklagten ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des An- rechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven üb ertra- gen wurde. 1. Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsaus- gleich sind die §§ 10 und 11 VersAusglG. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAus- glG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das An- recht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Maß- geblich hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Best- immungen der Teilungsordnung der Beklagten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichs- pflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz allerdings auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesi- cherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG). Für das An- recht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht be- sondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§ 11 Abs. 2 VersAusglG). 8 9 - 8 - Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgespro- chenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtli- che Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (BGH, Be- schluss vom 7. März 2018 - XII ZB 408/14, BGHZ 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015, aaO). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (BGH, Beschlüsse vom 7. März 2018, aaO; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtli- chen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versor- gungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeich- nen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa BGH, 10 11 - 9 - Beschlüsse vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12, FamRZ 2015, 313 Rn. 13; vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1982 Rn. 26; XII ZB 537/12, NZFam 2014, 1040 Rn. 28; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10, FamRZ 2014, 1534 Rn. 17 f.; vom 29. Mai 2013 - XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 9; vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 24, 27). 2. Hier hat die Beklagte von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfall- leistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Ge- brauch gemacht und hierauf in ihrem Schreiben vom 31. August 2012 unter Bezugnahme auf die Teilungsordnung gegenüber dem Familienge- richt ausdrücklich hingewiesen. Zugleich hat sie den Ausgleichswert mit 8.536,57 € ermittelt. Das Familiengericht hat diese Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung indessen nicht ausdrücklich erwähnt, sondern im Tenor des Scheidungsbeschlusses lediglich pau- schal ein Anrecht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes in Höhe von 8.536,57 € auf diesen übertragen. Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die Be- schränkung dort übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das Beru- fungsgericht allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausge- führt, diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen (dem Berufungsgericht zustimmend Adamus, jurisPR-FamR 15/2019 Anm. 4). Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestim- men, sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgrün- 12 13 - 10 - de, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19; Zöl- ler/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Vor § 322 Rn. 31). So liegt es hier. Der Beschluss des Familiengerichts enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht - indem es zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € übertrug - einen Ausgleichswert be- stimmt hat, der nach Maßgabe der Teilungsordnung bereits eine Kom- pensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todes- fall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des Vaters der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewer- tungsreserven, bezogen auf den 30. Juni 2012, übertragen wird. Hiermit hat das Familiengericht aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das Familiengericht vom 31. August 2012 als Vorschlag für den Ausgleichswert genannt hat. Dieser vom Fa- miliengericht übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der Beklagten gewürdigt werden. Aus der Auskunft der Beklagten ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der Beklagten errechneten Ausgleichs- wert von 8.536,57 € nicht um den maßgeblichen Wert für die Altersver- sorgung handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des Todes- fallschutzes ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen ent- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der Teilungsordnung, die bestimmt, dass die Erhöhung ge- mäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswerts erfolgt ist. - 11 - Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht die Verein- barkeit der vorgelegten Teilungsordnung der Beklagten mit höherrangi- gem Recht, hier §§ 10, 11 VersAusglG, geprüft und mit der Nichterwäh- nung der Rechtsgrundlagen in der Beschlussformel zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält. Vielmehr belegt die Übernahme des von der Beklagten in ihrer Auskunft genannten Ausgleichswerts das Gegenteil. 3. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erfor- derliche Auslegung des Inhalts des Beschlusses des Familiengerichts selbst vornehmen (zur Auslegung durch das Revisionsgericht vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3; Zöller/Heßler, ZPO 33. Aufl. § 546 Rn. 10; ferner Se- natsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16 zur Auslegung von Klageanträgen durch das Revisionsgericht). Dies führt hier dazu, dass der Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 in Verbindung mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. August 2012 sowie der zugrundeliegenden Teilungsordnung eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG zum Gegenstand hat mit der Folge, dass das Berufungsurteil 14 15 - 12 - aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2017 - 9 O 452/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2019 - I-24 U 21/18 -