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Entscheidung

3 StR 288/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR288
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230120B3STR288.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 288/19 vom 23. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2020 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2020 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2020 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Januar 2020 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über- gangen. Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundes- anwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entschei- dungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Ver- 1 2 3 - 3 - urteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung ge- tragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft ergangen ist und der Verurteilte mit der Zustellung des An- trags Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Um bei diesem Verfahrens- stand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können, muss sich das Revisi- onsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen der Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. In diesen Fällen ist es auch verfas- sungsrechtlich nicht geboten, die Entscheidung des Revisionsgerichts zu be- gründen (vgl. zu allem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488 f.; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch Vorinstanz: Wuppertal, LG, 13.11.2018 - 45 Js 23/17 25 Ks 15/17 2 Ss 80/19