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Entscheidung

V ZR 170/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:230120BVZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:230120BVZR170.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 170/19 vom 23. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Die Klägerin ist Eigentümerin von 24 Appartements in einem Gebäude, das bei der Errichtung als sog. Boardinghouse konzipiert und als solches von einer Gesellschaft auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigen- tümern der Appartements betrieben wurde. Im Jahre 1999 wurde das Insol- venzverfahren über das Vermögen der Betreibergesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Beendigung des Mietverhältnis- ses zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde dieser rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe der Appartements an die Klägerin verurteilt. Im Juli bzw. August 2015 verweigerte er von der Klägerin bevollmächtigten Personen 1 - 3 - den Zutritt zu dem Gebäudekomplex und stellte der Klägerin gegenüber Be- schränkungen für das Betreten der in ihrem Eigentum stehenden Appartements auf. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu dulden, dass von der Klägerin weisungsabhängig bevollmächtigte Personen das Boardinghouse be- treten, um zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Appartements zu gelan- gen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklag- ten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegen- stands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revi- sionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 je- weils mwN). 2 3 4 - 4 - 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer des Beklagten nicht entnehmen. a) Der Beklagte meint, seine Beschwer entspreche dem von dem Beru- fungsgericht für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwert von 65.000 €. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an dem Zugang zu ihren Appartements bemessen und hierfür die prognostizierten Mieteinnahmen der Klägerin für dreieinhalb Jahre mit einem Abschlag für bestehende Ungewissheiten zu Grunde gelegt. Die sich aus der Verurteilung ergebende Beschwer des Beklagten besteht hingegen in seinem Interesse daran, den Zugang der Klägerin zu ihren Appartements zu unterbin- den bzw. zu beschränken. Den wirtschaftlichen Wert dieses Interesses hat die Beschwerde nicht dargelegt. b) Der Senat verkennt nicht, dass es dem Beklagten der Sache nach da- rum geht zu verhindern, dass die Klägerin ihre Appartements eigenständig und direkt, ohne Zwischenschaltung des Beklagten, vermietet mit der Folge, dass der Beklagte die laufenden Kosten aus dem Betrieb des Boardinghouses (Res- taurant, Rezeption usw.) zu tragen hat, ohne an den Einnahmen aus der Ver- mietung der einzelnen Appartements beteiligt zu werden. Ein sich hieraus erge- bendes wirtschaftliches Interesse, das der Senat möglicherweise schätzen könnte, ist indes für die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten nicht von Belang. Diese richtet sich allein nach dem unmittelbaren Interesse an der Beseitigung der Verurteilung, nicht nach etwaigen mittelbaren wirtschaftlichen Folgen des angefochtenen Urteils (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NZM 2019, 881 Rn. 3). Unmittelbare Folge der Verurteilung des Beklagten ist indessen nur, dass er der Klägerin ungehinderten Zugang zu ihren 5 6 7 - 5 - Appartements gewähren muss. Dass die damit verbundene Beschwer des Be- klagten 20.000 € übersteigt, ist nicht erkennbar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Mangels geeigneter Anhaltspunkte hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde auf 5.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 11.09.2018 - 5 O 131/16 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.06.2019 - 8 U 104/18 - 8