Entscheidung
VI ZR 125/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIZR125.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 125/18 vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Be- schwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO a.F., nunmehr § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Be- 1 2 - 3 - schwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstan- zen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO a.F. zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. März 2018 - VI ZA 23/17, juris Rn. 2; vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Der Kläger hat den Streitwert in der Klageschrift selbst mit 20.000 € angegeben. Das Landge- richt hat den Streitwert dementsprechend auf 20.000 € festgesetzt, was der Kläger in der Berufungsinstanz nicht beanstandet hat. Auch das Kammergericht hat den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Erst in der Nichtzulassungsbe- schwerde hat der Kläger den Wert seines Begehrens auf 22.500 € beziffert, ohne jedoch aufzuzeigen, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Um- stände die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend hö- heren Beschwer - 3 - 4 - rechtfertigen und bei der Festsetzung des Streitwerts nicht ausreichend berück- sichtigt worden seien. Die Auffassung der Beschwerde, "im Streitfall liegen Um- stände vor, die eine Ausnahme vom Grundsatz der rügelosen Wertfestsetzung geboten erscheinen lassen", teilt der Senat nicht. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.05.2017 - 27 O 478/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2018 - 10 U 51/17 -