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Entscheidung

VIII ZR 170/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:280120BVIIIZR170
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:280120BVIIIZR170.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 170/18 vom 28. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Die als Gegenvorstellung anzusehende Beschwerde der Beklag- ten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Januar 2020 gegen den mit Be- schluss des Senats vom 17. Dezember 2019 auf 62.700 € festgesetzten Wert des Beschwerdeverfahrens "Streitwertbeschwerde" erhoben und eine Herab- setzung des Streitwerts auf 40.000 € beantragt. II. Die Beschwerde ist als Gegenvorstellung zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zulässig. Statthaft ist aber eine Gegenvorstellung, die in der für eine Beschwerde geltenden Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt 1 2 3 - 3 - werden muss (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - VII ZR 66/07, juris Rn. 7 mwN; vom 13. November 2019 - IV ZR 178/18, juris Rn. 3). Diese Frist ist hier eingehalten. 2. Die Gegenvorstellung ist jedoch unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Streitwerts ist nicht veranlasst, da er mit 62.700 € zutreffend be- messen worden ist. Der Streitwert erhöht sich im Streitfall gemäß § 45 Abs. 3 GKG - ausge- hend von der Klageforderung in Höhe von 20.000 € - um 42.700 € auf 62.700 €. a) Die Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG bemisst sich bei einer hilfsweise erklärten Aufrechnung mit mehreren rechtlich selbstständigen Ge- genansprüchen gegen eine bestrittene Klageforderung anhand des Gesamt- werts der rechtskraftfähig aberkannten Gegenforderungen, wenn das Gericht die Klage für begründet, die Gegenforderungen jedoch für unbegründet erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, NJW-RR 1992, 316 unter 2 [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 937 Rn. 12). Mehrere nicht verselbstständigte Teilbeträge derselben hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung - wie etwa unselbstständige Rechnungspos- ten eines einheitlichen Vorschussanspruchs - können hingegen nicht in einem Eventualverhältnis zueinander stehen und infolgedessen auch keine mehrfache Werterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - XII ZR 218/94, NJW-RR 1995, 508 unter [II] 2 b [zu § 19 Abs. 3 GKG aF]). b) Danach beträgt die Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG im Streitfall 42.700 €. 4 5 6 7 - 4 - Die Beklagte hat hilfsweise - wegen Nichtabnahme des Recyclers durch die Klägerin - mit folgenden Schadensersatzforderungen aufgerechnet: - 5.000 € Vermittlungsgebühr für den Ersatzverkauf - 15.000 € Differenz zwischen Inzahlungnahme eines anderen Recyclers im Rahmen des Ersatzverkaufs und tatsächlich erzieltem Erlös bei der Weiter- veräußerung dieses anderen Recyclers - 10.000 € Wertverlust des Traktors, der im Rahmen des Ersatzverkaufs eben- falls in Zahlung genommen wurde, bislang jedoch nicht weiterveräußert wer- den konnte - 12.700 € Kosten der Lagerung des streitgegenständlichen Recyclers vom 1. Juli 2015 bis 4. November 2015 (Zeitpunkt des Ersatzverkaufs) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei um recht- lich selbstständige Gegenforderungen und nicht etwa um unselbstständige Po- sitionen eines einheitlichen Anspruchs. Zwar stützt die Beklagte die zur Auf- rechnung gestellten Schadensersatzansprüche sämtlich auf dieselbe behaupte- te Pflichtverletzung der Klägerin, namentlich die Nichtabnahme des betreffen- den Recyclers. Jedoch leitet sie aus dieser behaupteten Pflichtverletzung un- terschiedliche Schadensersatzansprüche aufgrund jeweils verschiedener Le- benssachverhalte (zusätzliche Vermittlungsgebühr, Erlösminderung durch un- günstigen Weiterverkauf bzw. eingetretenen Wertverlust der in Zahlung ge- nommenen Gegenstände, Lagerkosten) ab. Gegenstand der Hilfsaufrechnung sind mithin mehrere Schadensersatzansprüche, die zweifellos in einem Eventu- alverhältnis zueinander stehen können und deshalb - jeweils - eine entspre- chende Streitwerterhöhung auslösen. Über die genannten Gegenforderungen haben beide Vorinstanzen eine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat 8 9 10 - 5 - das Berufungsurteil auch ausdrücklich in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz gestellt. Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 28/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.05.2018 - I-7 U 134/17 -