Entscheidung
1 StR 471/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290120B1STR471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290120B1STR471.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/19 vom 29. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 29. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die nicht revidierenden Mitangeklagten C. , T. und B. hat es wegen derselben Taten (C. ), Beihilfe hierzu (T. ) bzw. wegen Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge (B. ) zu Jugendstrafen von zwei Jahren (C. ) bzw. einem Jahr (T. und B. ) verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat das Landgericht gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten C. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in der Höhe von 700 Euro angeord- 1 - 3 - net, wobei beide hierfür gesamtschuldnerisch haften. Die auf eine ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und die Mitangeklagten vereinbart, dem Geschädigten P. im Jugendtreff „ “ in N. bei einem Betäubungsmittelgeschäft über 150 g Marihuana die Betäu- bungsmittel ohne Bezahlung und zudem das von P. üblicherweise in einer Bauchtasche mitgeführte Bargeld wegzunehmen. Im Rahmen der Tatausfüh- rung zogen sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte C. jeweils ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 9 cm, um den Tatplan umzuset- zen. Nachdem sie P. gewaltsam festgehalten hatten und dabei auch in den Besitz der Bauchtasche mit 700 Euro Bargeld gelangt waren, ergriffen sie – der Angeklagte W. mit der Bauchtasche, der Mitangeklagte C. mit den 150 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % THC – die Flucht. Der Mitange- klagte T. half durch seine Anwesenheit, die Drohwirkung des Auftretens des Mitangeklagten C. und des Angeklagten gegenüber der Gruppe um P. zu ver- stärken. Nachdem gegen P. und die von ihm benannten Zeugen Ermittlungs- verfahren eingeleitet worden waren, machten sowohl P. als auch die zum Tathergang vernommenen Zeugen überwiegend von ihrem Auskunftsverweige- rungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch. Vom Tatgeschehen hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf der Grundlage der insoweit deckungsgleichen Geständnisse der Mitangeklagten C. , T. und B. überzeugt. Im Hin- blick 2 3 - 4 - auf deren Angaben hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei zwar am Tatort anwesend gewesen, habe aber weder selbst ein Messer mit sich geführt noch vom Messer des C. gewusst, für widerlegt. Dem Urteil lag eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO mit den Mitangeklagten C. , T. und B. zugrunde, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird (UA S. 4). 2. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; die seinen Tatbeitrag betref- fende Beweiswürdigung ist lückenhaft und hält deshalb sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Sofern Inhalt und Begleitumstände einer Verständigung – wie etwa bei einer Verständigung mit einem Mitangeklagten – für die Beweiswürdigung rele- vant sein können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung in der Hauptverhandlung stattgefundener Verständigungsgespräche bereits aus § 261 StPO (BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss deshalb bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund von Geständnissen der Mitange- klagten, die Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache waren, die Glaubhaftigkeit der Geständnisse in einer für das Revisionsgericht nachprüfba- ren Weise gewürdigt werden. Dazu gehört insbesondere die Erörterung des Zustandekommens und des Inhalts der Absprache. Nur bei einer Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Geständnisses und des Inhalts der Absprache in den Urteilsgründen ist es dem Revisionsgericht möglich, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch den Tatrichter auf Rechts- fehler zu überprüfen, insbesondere ob dem Tatrichter bewusst war, dass sich der geständige Angeklagte durch ein Nichtgeständige zu Unrecht belastendes 4 5 - 5 - Geständnis möglicherweise lediglich eigene Vorteile verschaffen wollte (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02 Rn. 19, BGHSt 48, 161, 168; vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05 Rn. 50; vom 6. November 2007 – 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 19; vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.). b) Da das angefochtene Urteil lediglich den Umstand einer mit den Mit- angeklagten getroffenen Verständigung im Sinne von § 257c StPO nennt, aber weder etwas vom Inhalt der Absprache mit den Mitangeklagten noch zu ihrem Zustandekommen mitteilt (UA S. 4), genügt die Beweiswürdigung den genann- ten Darlegungsanforderungen nicht und ist daher lückenhaft. Einer näheren Darlegung der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Geständnisse hätte es schon deshalb bedurft, weil die Geständnisse der Mitangeklagten nur im Kerngeschehen übereinstimmend waren, insbesondere hinsichtlich der Ver- teilung der Beute jedoch voneinander abwichen (UA S. 15 f.). Soweit die Revision beanstandet, der sich nicht aus den Urteilsgründen ergebende Umstand, dass die Verständigung mit den Mitangeklagten für den Fall eines Geständnisses jeweils Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Be- währung beinhaltete, sei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht erörtert wor- den, liegt darin eine verfahrensrechtlich zulässig gerügte Verletzung des § 261 StPO in Form einer Inbegriffsrüge (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184 Rn. 14 f.), die aus den genannten Gründen ebenfalls durchgreifen würde. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der fehlerhaften Beweiswürdigung beruht. Zwar hat der Ange- klagte hinsichtlich seiner Tatbeteiligung ein Teilgeständnis abgelegt. Jedoch hat das Landgericht die Überzeugung von der Verwendung eines Messers durch 6 7 8 - 6 - den Angeklagten, die dieser in Abrede gestellt hat, im Wesentlichen auf die An- gaben der Mitangeklagten gestützt. Sowohl den Schuldspruch des besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) als auch denjenigen des Sichver- schaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) hat das Landgericht mit dem Messereinsatz des Angeklag- ten begründet. Soweit das Landgericht seine Überzeugung von der Verwen- dung eines Messers ergänzend auch auf die Angaben des Geschädigten P. bei seiner Anzeigeerstat- tung gestützt hat, kann dies ein Beruhen des Urteils auf der lückenhaften Be- weiswürdigung nicht ausschließen. Denn nach den Feststellungen des Landge- richts hatte P. , der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverwei- gerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch machte, bei der Anzeigeerstattung den Sachverhalt teilweise falsch dargestellt und – um sein eigenes Betäu- bungsmitteldelikt zu verschleiern – zudem verheimlicht, dass die Täter von ihm auch Drogen erbeutet hatten (UA S. 3 f.). 3. Der Senat hebt die Urteilsfeststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 9 - 7 - 4. Die Sache ist an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Ju- gendkammer zurückzuverweisen, weil sich das weitere Verfahren nur noch ge- gen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 StR 16/15 Rn. 18 mwN). Raum Jäger Cirener Fischer Hohoff Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 03.06.2019 - 355 Js 18094/18jug JKIV KLs 10