Leitsatz
XII ZB 530/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:290120BXIIZB530
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:290120BXIIZB530.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 530/19 vom 29. Januar 2020 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büroma- nagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergü- tung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 - XII ZB 530/19 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Wert: 33 € Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2018 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde, hatte zunächst eine Ausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen. Im Zeit- raum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 absolvierte sie eine Umschu- lung zur Kauffrau für Büromanagement, wobei sie ihre praktische Ausbildung in einem Betreuungsbüro ableistete. Am 1. Februar 2019 wurde ihr das Zeugnis über die bestandene Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement erteilt. Am 29. März 2019 erhielt sie vom Inhaber ihres Ausbildungsbetriebs ein Umschu- lungszeugnis. Mit Schreiben vom 23. April 2019 hat die Betreuerin beantragt, die Ver- gütung für ihre Betreuertätigkeit in dem Zeitraum von 28. März 2018 bis 1 2 - 3 - 27. März 2019 unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 € auf insgesamt 804 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) hat das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Vergütung der Be- treuerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf 677,88 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Staatskasse eine weitere Herabsetzung der Vergütung auf 645 €. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin könne bis zum 31. Januar 2019 nur einen Stundensatz von 27 € verlangen, weil sie die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement erst zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen habe und für die Höhe der Vergütungsstufe die Qualifikation des Betreuers im Zeitpunkt seiner Leistungserbringung maß- geblich sei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung stehe der Betreuerin dagegen der er- höhte Vergütungssatz von 33,50 € zu. Die Betreuerin habe jedenfalls aufgrund ihrer praktischen Ausbildung in einem Betreuungsbüro betreuungsrechtlich re- levante Kenntnisse erworben, die eine Erhöhung des Stundensatzes auf 33,50 € rechtfertigten. Zwar seien diese Kenntnisse nicht als selbstständiger 3 4 5 6 7 - 4 - oder maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung dokumentiert, sondern seien im Rahmen der verkürzten zweijährigen praktischen Ausbildung erworben, wie sich aus dem Umschulungszeugnis ergebe. Die praktische Ausbildung habe aber zeitlich den größten Teil der Gesamtausbildung eingenommen. Unter die- sen Voraussetzungen sei es unbillig, wenn allein aufgrund der Tatsache, dass in der Abschlussprüfung die während der Ausbildung erworbenen praktischen Kenntnisse der Betreuerin nicht geprüft wurden, dieser eine höhere Vergü- tungsstufe versagt werde, obwohl ihre gesamte Ausbildung darauf ausgerichtet gewesen sei, die für eine Betreuungsübernahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 33,50 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbil- dung erworben sind. aa) Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind solche, die über das jedermann zu Gebote ste- hende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Auf- gaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senats- beschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 12 mwN). bb) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG rechtfertigen besondere betreu- ungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers einen höheren Stundensatz jedoch nur, wenn sie durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Ausbildung 8 9 10 11 - 5 - erworben wurden. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbil- dung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erwor- bene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Erforderlich ist daher, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausge- richtet ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN und vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - BtPrax 2015, 155 Rn. 4). Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Be- treuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbil- dungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kennt- nisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (Senats- beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 146/17 - FamRZ 2018, 956 Rn. 3 mwN). Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitli- chen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt (vgl. Senatsbe- schluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 123/14 - FamRZ 2015, 1794 Rn. 5 mwN). Bei einer Lehre oder einer vergleichbaren Ausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann hierbei auch die praktische Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu einer Hochschulausbildung wird eine 12 - 6 - Lehre ganz wesentlich von der praktischen Ausbildung geprägt. Diese nimmt gegenüber der schuli- schen Ausbildung regelmäßig den größeren zeitlichen Umfang an der Gesamtausbildungszeit ein. Hat ein Betreuer daher im Rahmen eines erhebli- chen Teils seiner praktischen Ausbildung betreuungsrelevante Kenntnisse er- worben, können diese bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG selbst dann mitberücksichtigt werden, wenn diese Kenntnisse nicht selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind. cc) Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Be- willigung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Be- trachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdever- fahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tat- sachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe ver- kannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). b) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand, wonach die von der Betreuerin abgeschlossene Umschu- lung zur Kauffrau für Büromanagement aufgrund der im Rahmen ihrer prakti- schen Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse eine Erhöhung des Stunden- satzes auf 33,50 € rechtfertigt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betreuerin ihre Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement in einem Betreuungsbüro ab- solviert und dort während ihrer praktischen Ausbildung Kenntnisse zu allen Auf- 13 14 15 - 7 - gabengebieten, die im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung anfal- len, erworben hat. Nach den getroffenen Feststellungen fiel auf die praktische Ausbildung der Betreuerin auch der ganz überwiegende Teil der Ausbildungs- zeit. Sie besuchte während der ersten sechs Monate ihrer Umschulung die Be- rufsschule nur an eineinhalb Tagen und danach nur noch an einem Tag pro Woche. Die restliche Arbeitszeit der Betreuerin entfiel auf die praktische Tätig- keit in dem Betreuungsbüro, wo sie unter anderem mit der Abrechnung von Be- treuungen gegenüber der Staatskasse und den Betreuten, der Beantragung von Sozialleistungen und Kostenübernahmen, der schriftlichen und telefonischen Korrespondenz mit Betreuten, Gerichten, Behörden, Versicherungen und Sozi- alleistungsträgern sowie der Planung und Einrichtung von Hilfesystemen be- fasst war. Durch diese konkreten Tätigkeiten hat die Betreuerin während eines erheblichen Teils ihrer - 8 - Ausbildungszeit betreuungsrelevantes Wissen erworben, das über ein Grund- wissen deutlich hinausgeht. Dass das Landgericht aufgrund dieses Umstands der Betreuerin für den Zeitraum nach Abschluss ihrer Umschulung einen erhöh- ten Stundensatz bewilligt hat, ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 17.06.2019 - 3 XVII 182/09 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 31.10.2019 - 52 T 168/19 - 16