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Entscheidung

II ZB 13/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300120BIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300120BIIZB13.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/18 vom 30. Januar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2020 durch den Richter Dr. von Selle als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 3.000 €. Gründe: I. Das Landgericht hat der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsver- teidigung im ersten Rechtszug unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Es hat die Bewilligung jedoch mit Rücksicht darauf, dass ihr nicht be- dürftiger Streitgenosse von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Gebühr nach Nr. 1008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (sog. Mehrvertretungsgebühr) beschränkt. Die Beschwerde der Beklagten hat das Beschwerdegericht, die vom Beschwerdegericht zugelasse- ne Rechtsbeschwerde hat der Senat zurückgewiesen. Der Prozessbevollmäch- tigte des Klägers beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechts- beschwerdeverfahren festzusetzen. 1 - 3 - II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rechtsbeschwerdeverfahren be- ruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbststän- dig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. So liegt es hier. Die Festsetzung des Werts für die zu erhe- benden Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unterblieben, weil sie sich nicht nach dem Wert richten (Nr. 1826 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. BeckOK KostR/Dörndorfer, 28. Edition, GKG KV 1826 Rn. 2 mwN). Das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Interesse beläuft sich bei einem erstinstanzlichen Streitwert von 33.390 € gemäß Nrn. 3100, 3104, 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zzgl. Umsatzsteuer auf bis 3.000 € (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 23a Abs. 1 RVG). Das Interesse an der Be- willigung von Prozesskostenhilfe entspricht hier nicht - wie sonst regelmäßig (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09, juris Rn. 1) - dem Wert der Hauptsache. Denn die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung wird bereits durch die Zubilligung der Erhö- hungsbeträge gewährleistet, sofern der Prozessbevollmächtigte - wie hier - seine Vergütung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG von einem finanziell leistungsfähigen Streitgenossen beanspruchen kann (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - II ZB 13/18, juris Rn. 12 ff.). Der Grund für die Gleichsetzung 2 3 4 - 4 - von Bewilligungs- und Hauptsacheinteresse auch im Beschwerdeverfahren liegt demgegenüber darin, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Sicht des Antragsstellers notwendig ist, um den Prozess überhaupt führen zu können (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7). Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. von Selle Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.10.2017 - 10 O 1203/17 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.04.2018 - 2 W 2113/17 - BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - II ZB 13/18 - BGH, Entscheidung vom 07.05.2019 - II ZB 13/18 - 5