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Entscheidung

AnwZ (B) 1/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040220BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040220BANWZ.B.1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/19 vom 4. Februar 2020 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Europäischer Rechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Paul sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. Februar 2020 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Be- schwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des An- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Antragsgegnerin als Euro- päischer Rechtsanwalt. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. März 2019, zugestellt am 8. April 2019, ab, weil der Antragsteller nach grie- chischem Recht Beamter sei und deshalb der Versagungsgrund des § 4 EuRAG, § 7 Nr. 8 und 10 BRAO greife. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begeh- ren des Antragstellers dahin ausgelegt, dass zunächst ausschließlich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werde, und den Antrag mangels Erfolgsaussich- 1 - 3 - ten durch Beschluss vom 12. Juli 2019 abgelehnt. Gegen diesen dem Antrag- steller am 1. August 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit beim Anwaltsgerichtshof am 23. August 2019 eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2019. Hierfür beantragt er zugleich Prozesskostenhilfe. II. Der Senat legt das vom Antragsteller nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde aus, da der Antragsteller eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit der dem Anwaltsgerichtshof übergeordneten Instanz begehrt. III. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen; Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe über die Versagung von Prozesskostenhilfe sind unan- fechtbar. Da der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, ist eine Anfechtung von Be- schlüssen des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Fällen statthaft. Dazu zählen Entscheidungen über die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AnwZ (B) 3/16, juris Rn. 2 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c BRAO Rn. 305; Kiliman in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 112c Rn. 153). 2 3 - 4 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- verfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311); jedenfalls fehlt es angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde an hinreichenden Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). V. Lediglich ergänzend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass auch eine Auslegung und Behandlung des Begehrens des Antragstellers als Anhö- rungsrüge, für deren Bescheidung der Anwaltsgerichtshof zuständig wäre, nicht in Betracht kam, weil die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Anhörungs- rüge (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht gewahrt ist, da der Schriftsatz des Antragstellers erst nach Ablauf des 15. August 2019 beim Anwaltsgerichtshof einging. VI. Zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist der Bundesgerichtshof nicht berufen, weil es an einer diesbezüglichen erstinstanzlichen Entscheidung fehlt. 4 5 6 - 5 - VII. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da außergerichtliche Kos- ten im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskos- tenhilfe gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09, NJW-RR 2010, 494 Rn. 6 und vom 21. März 2019 - V ZB 111/18, juris Rn. 16). Kayser Lohmann Paul Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.07.2019 - 1 AGH 13/19 - 7