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Entscheidung

5 StR 597/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060220B5STR597
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060220B5STR597.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 597/19 vom 6. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a. hier: Wiedereinsetzungsgesuch und Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO am 6. Februar 2020 beschlossen: Dem Verurteilten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wie- dereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist des § 356a Satz 2 StPO gewährt. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2019 mit Beschluss vom 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur- teilte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2020 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist des § 356a Satz 2 StPO beantragt. 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu ent- sprechen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind noch hinreichend glaubhaft gemacht. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet, weil eine Verletzung recht- lichen Gehörs nicht vorliegt. 1 2 3 - 3 - a) Der Verurteilte hat die rund fünf Seiten umfassende Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 21. November 2019 erhalten und hatte damit aus- reichend Zeit für eine diesbezügliche ergänzende Äußerung. Auch angesichts der Mitteilung des Vorsitzenden vom 17. Dezember 2019 konnte er nicht davon ausgehen, dass der Senat erst nach dem 10. Januar 2020 entscheiden würde. b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wä- re, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat dabei das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Letzteres würde im Übrigen auch für das Vorbringen im Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Januar 2020 gelten, in dem im Wesentlichen der Vortrag aus der Revision wiederholt worden ist. Sander Schneider König Berger Mosbacher Vorinstanz: Frankfurt (Oder), LG, 24.06.2019 - 234 Js 8012/14 23 Wi KLs 6/17 4 5