Entscheidung
5 StR 663/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:060220B5STR663
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:060220B5STR663.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 663/19 vom 6. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 2. September 2019 aufgehoben, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Be- denken, als das Landgericht mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2019 keine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 StGB) gebildet hat. Zwar war die dieser Entscheidung zugrundeliegende Tat am 18. April 2018 begangen worden und lag damit vor der Entscheidung des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. August 2018, mit der der Angeklagte zu einer (weiteren) Geldstrafe verurteilt worden war. Jedoch war diese Geldstrafe aus- weislich der Urteilsgründe im Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig erledigt. Im Blick darauf kam ihre keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 – 1 StR 166/14; vom 16. März 2016 – 5 StR 78/16; Sander, NStZ 2016, 584, 588). Der Senat macht von der im Revisionsverfahren – auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 1 StR 196/10) – eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die unbe- schränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teiler- folg hat. Sander Schneider König Berger Mosbacher Vorinstanz: Chemnitz, LG, 02.09.2019 - 213 Js 4022/19 1 Ks 4