Entscheidung
1 StR 622/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110220B1STR622
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110220B1STR622.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/19 vom 11. Februar 2020 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 11. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle vom 16. Juli 2019 im Ausspruch über die Einzie- hung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 187.703,59 € aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuer- hehlerei in 26 Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem amts- gerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 187.703,59 € sowie des sichergestellten Bargelds in Höhe von 7.665 € angeordnet. 1 - 3 - Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen rechtsfehlerhaft auf die hinterzogene Tabaksteuer abge- stellt. Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiter- verkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 – 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11 Rn. 11). Nur diese Beträge unterliegen vorliegend der Einziehung nach § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu den Erlösen aus den Ver- käufen der insgesamt 5.481 Stangen unversteuerter Zigaretten getroffen. Es hat lediglich den Gewinn pro Stange mit mindestens 3,50 € angegeben (UA S. 8). Da auch die Ankaufspreise nicht mitgeteilt werden, ist dem Senat eine eigene Berechnung nicht möglich und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes der Taterträge aufzuheben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Höhe der Veräußerungserlöse nach § 73d Abs. 2 StGB gegebenenfalls zu schätzen ist. Dabei haben bei der Berechnung in den Fällen 19 und 25 der Urteilsgründe die sichergestellten und beschlagnahmten insgesamt 390 Stangen unversteuerter Zigaretten außer Betracht zu bleiben. Zudem ist der Betrag von 7.665 €, der bei der Durchsuchung des Angeklagten am 21. Juli 2018 sichergestellt wurde und – wie das Landgericht zu Recht an- genommen hat – der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt, von dem Veräußerungserlös abzuziehen. 2 3 4 - 4 - Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Halle, LG, 16.07.2019 - 952 Js 11280/19 13 KLs 2/19 5