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Entscheidung

II ZR 130/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110220BIIZR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110220BIIZR130.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 130/19 vom 11. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwer- de gegen das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückge- nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 105.000 € Gründe: Der Kläger war nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 22. Januar 2020 mit der Kostenfolge gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO seines Rechtsmittels für verlustig zu erklären. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde vor Erlass des Zurück- weisungsbeschlusses zurückgenommen. Ohne Einwilligung des Gegners kann ein Beschwerdeführer nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 1 ZPO die Nichtzulas- sungsbeschwerde jedenfalls bis zum Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses 1 2 - 3 - zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Ein nicht zu verkündender Beschluss ist in dem Zeit- punkt erlassen, in dem sich das Gericht seiner in einer der Verkündung ver- gleichbaren Weise entäußert hat und er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16, WuM 2017, 234 Rn. 12; Beschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Dafür kann es ausreichen, wenn der Geschäftsstellenbeamte den Beschluss in den äußeren Geschäftsgang gege- ben hat. Das ist nicht schon der Fall, wenn der Geschäftsstellenbeamte eine Abschrift oder Ausfertigung zur Bekanntgabe an die Parteien auf den Abtrag gelegt hat, sondern erst, wenn die Entscheidung die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung verlassen hat, den Parteien bekanntgegeben zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; Be- schluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, ZIP 2017, 1851 Rn. 3). Die Rücknahmeerklärung des Beschwerdeführers ging am Nachmittag des 22. Januar 2020 und damit vor dem Erlass des Zurückweisungsbeschlus- ses am 23. Januar 2020 ein. Der Senat hat am 21. Januar 2020 die Zurückwei- sung der Nichtzulassungsbeschwerde beschlossen. Abschriften dieses Be- schlusses wurden noch am Nachmittag des 22. Januar 2020 zur Bekanntgabe an die Parteien in den Postausgang der Geschäftsstelle gelegt, allerdings aus- weislich des Speicherdatums erst nach dem Zeitpunkt des letzten Abtrags an diesem Tag. Damit ist davon auszugehen, dass sie die Geschäftsstelle erst am Morgen des 23. Januar 2020 mit dem nächsten Postabtrag verlassen haben. 3 - 4 - Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2018 - 13 O 298/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2019 - I-6 U 121/18 -