Leitsatz
XIII ZR 27/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:110220UXIIIZR27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:110220UXIIIZR27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XIII ZR 27/19 Verkündet am: 11. Februar 2020 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGHR: ja BGHZ: nein Nachschlagewerk: ja Einspeisemanagement EEG 2012 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1; EEG 2014 § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 a) Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann. b) Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff.). BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19 - OLG Naumburg LG Halle Berichtigt durch Beschluss vom 17. Juni 2020 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - - 3 - ECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIIZR27.19.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Oktober 2018 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Auf- hebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt in Brandenburg sechs Windenergieanlagen, die Strom in ein Verteilernetz der Beklagten einspeisen. Sie verlangt von der Be- klagten Entschädigungszahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für mehrere Netztrennungen in den Jahren 2014 bis 2016. Die Einspeisung des in den Anlagen der Klägerin erzeugten Stroms er- folgt über eine Übergabestation der Klägerin sowie eine 20-kV-Sammelschiene des zum Stromnetz der Beklagten gehörenden Umspannwerks Zahna. Die An- lagen der Klägerin sind mit einer Mitnahmeschaltung ausgerüstet, die es der Beklagten ermöglicht, die Anlagen ferngesteuert vom Stromnetz zu trennen und auf diese Weise die Stromeinspeisung zu unterbrechen. Zudem verfügen die 1 2 - 4 - Mitnahmeschaltungen über einen automatischen Abschaltmechanismus, der im Fall der Netzüberlastung eine automatische Trennung der Anlagen vom Netz der Beklagten herbeiführt. Im Zeitraum März 2014 bis November 2016 wurden aus unterschiedli- chen, im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen die Windenergie- anlagen der Klägerin mehrfach für jeweils einige Stunden vom Verteilernetz der Beklagten getrennt mit der Folge, dass der in dieser Zeit erzeugte Strom nicht in das Netz eingespeist werden konnte. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse hat die Beklagte diese Trennungen überwiegend damit begründet, infolge notwendiger Reparatur-, Wartungs- oder Netzumbauarbeiten hätten ein- zelne zu ihrem Stromnetz gehörende Leitungen spannungsfrei geschaltet wer- den müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Umspannwerk Zahna vo- rübergehend nur einer von zwei Transformatoren in Betrieb gewesen sei. Bei dem verbliebenen Transformator sei es sodann zu einer Überlastung gekom- men, was wiederum die thermische Mitnahmeschaltung in den Anlagen der Klägerin ausgelöst und zu deren vorübergehender Trennung vom Netz geführt habe. Die Klägerin bezweifelt diese Begründungen und trägt vor, die Trennun- gen ihrer Windkraftanlagen vom Netz der Beklagten seien aufgrund von Netz- ausbaumaßnahmen der Beklagten erfolgt. Sie verlangt von der Beklagten Zah- lung der Entschädigung für den während der Trennungszeiten nicht abgenom- menen Strom sowie Ersatz des ihr durch die jeweilige Wiederinbetriebnahme ihrer Anlagen entstandenen Aufwands nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2012) beziehungswei- se nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Er- neuerbare-Energien-Gesetz) in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2014). 3 4 - 5 - Das Landgericht hat der auf Zahlung von 111.704,85 Euro gerichteten Klage wegen dreier von ursprünglich 18 Netztrennungen in Höhe von 21.620,06 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen ge- richtete Berufung der Klägerin hatte nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 614,25 Euro wegen einer weiteren Netztrennung aufgrund eines von der Be- klagten abgegebenen Anerkenntnisses Erfolg; im Übrigen hat das Berufungsge- richt die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä- gerin die geltend gemachten Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprü- che wegen der übrigen 14 Netztrennungen weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe- bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der noch in Streit stehen- den Netztrennungen kein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 zu, da die Einspeisung des von der Beklagten aus Windenergie erzeugten Stroms in diesen Fällen nicht wegen eines Netzengpasses reduziert worden sei. Dabei bedürfe es keiner Dif- ferenzierung danach, ob die Trennung wegen Reparatur-, Wartungs- und In- standhaltungsmaßnahmen oder aufgrund von Netzausbaumaßnahmen erfor- derlich geworden sei. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten 5 6 7 8 9 - 6 - Entschädigungsanspruchs sei allein, ob die - auch bei einer vollständigen Tren- nung einer Anlage vom Netz vorliegende - Einspeisereduzierung erfolgt sei, weil die Netzkapazität aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erschöpft sei. Für reparatur-, wartungs- und instandhaltungsbedingte Netztrennungen habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) nicht eröffnet sei. Dasselbe gel- te für Netztrennungen zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen, bei de- nen ebenfalls kein Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 vorliege. In diesen Fällen werde die Einspeisung von Strom nicht deshalb reduziert, weil andernfalls im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge eine Netzüberlastung entstünde, sondern weil die Baumaßnahmen eine Abschaltung erforderten. Die Beklagte als Netzbetreiberin sei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 und § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 verpflichtet gewesen, auf Verlangen der ein- speisewilligen Klägerin unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Über- tragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen. Dies schließe jedoch nicht die Pflicht zur Entschädigung der Klägerin für Ein- nahmeverluste gemäß § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014 ein. Eine den Netzbetreiber auch im Fall von Netzausbaumaßnahmen und damit verbundener vorübergehender Netztrennungen treffende Entschädigungspflicht liefe dem Interesse des Gesetzgebers zuwider, den Netzausbau voranzutrei- ben. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem gegenüber § 11 Abs. 1 EEG 2009 geänderten Wortlaut des § 11 Abs. 1 EEG 2012. Soweit in 10 11 12 - 7 - der neueren Gesetzesfassung auf einen "Netzengpass im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG" statt auf eine "Maßnahme des Einspeisemanagements" abgestellt werde, habe damit lediglich erreicht werden sollen, dass auch fehlerhaft be- gründete oder sonst rechtswidrige Anlagenregelungen die Entschädigungs- pflicht des § 12 Abs. 1 EEG 2012 auslösen. Nach beiden Gesetzesfassungen setze der Entschädigungsanspruch das Vorliegen oder die Gefahr einer Netz- überlastung voraus, an der es fehle, wenn die Anlage geregelt werde, um am Netz gefahrlos Ausbaumaßnahmen vornehmen zu können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist nicht aus- zuschließen, dass der Klägerin zumindest für einzelne der streitgegenständli- chen Trennungen ihrer Windenergieanlagen vom Netz der Beklagten Entschä- digungs- und Aufwendungsersatzansprüche nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 zustehen. 1. Die Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuer- baren Energien sind nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 und ebenso nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 für entgangene Einnahmen zu entschädigen, wenn die Einspeisung von Strom aus ihren Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014 reduziert wird. Das Vorliegen die- ser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. a) Das Berufungsgericht nimmt an, die mehrstündigen Trennungen der Windenergieanlagen der Klägerin vom Verteilernetz der Beklagten und die dadurch bedingte Unterbrechung der Stromeinspeisung durch diese Anlagen seien nicht wegen eines Netzengpasses, sondern aufgrund von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen erfolgt. Ein Netz- engpass, der zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität eine Reduzierung der Ein- 13 14 15 16 - 8 - speisemenge erfordert, kann indes gerade auch durch solche Maßnahmen be- dingt sein. aa) Unter dem - gesetzlich nicht definierten - Begriff des Netzengpas- ses wird in den Natur- und Ingenieurwissenschaften das antizipierte oder dro- hende Überschreiten der Kapazität eines Netzbetriebsmittels oder die drohende Verletzung technischer Parameter in der Stromversorgung verstanden (vgl. Schermeyer, Netzengpassmanagement in regenerativ geprägten Energiesys- temen, 2018, S. 12, veröffentlicht unter "https://publikationen.bibliothek.kit.edu", DOI: 10.5445/IR/1000086513). Ähnlich wird der Netzengpass in technischen Regelwerken dahingehend definiert, dass ein sicherer Netzbetrieb bei Ausfall eines Betriebsmittels nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Situation liegt vor, wenn das (n-1)-Kriterium nicht eingehalten werden kann, also in einem Netz bei prognostizierten maximalen Übertragungs- und Versorgungsaufgaben die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet bleibt, wenn eine Komponente, et- wa ein Transformator oder ein Stromkreis, ausfällt oder abgeschaltet wird (vgl. VDN, Transmission Code 2007, S. 76). Stärker auf die wirtschaftlichen Aspekte fokussiert wird der Netzengpass in der juristischen Literatur vielfach als Zustand beschrieben, in dem ein Be- standteil des Stromnetzes wegen unzureichender Kapazitäten nicht alle Strom- flüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten Handels bewäl- tigen kann (vgl. König, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 11 EEG Rn. 33; ähnlich Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 12 Rn. 7). In den Blick genommen wird aber gleichermaßen die Folge der Überlastung des Net- zes, dass ein sicherer Netzbetrieb nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Wust- lich/Hoppenbrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, Erneuerbare-Energien- Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rn. 34; Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rn. 14). Vergleichbar spricht die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu 17 18 - 9 - § 11 Abs. 1 EEG 2012 über den Netzengpass als eine Situation, in der bei ei- nem Stromnetz die Spannungsbänder nicht eingehalten werden können oder die Strombelastbarkeit der Leitungen überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 64). Da zum Stromnetz jedes Betriebsmittel zählt, welches für die Verteilung von elektrischem Strom im jeweiligen Netzbereich eingesetzt ist, also Stromlei- tungen ebenso wie Schalt- und Umspannwerke und deren Komponenten um- fasst, liegt ein Netzengpass demnach vor, wenn das Stromnetz insgesamt oder Teile davon überlastet sind oder eine solche Überlastung droht und das Strom- netz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann. Diese Situation kann be- reits bei der Überlastung einer einzelnen Stromleitung oder eines einzelnen Transformators eintreten. bb) Mit dem Begriff des Netzengpasses wird also allein ein bestimmter (Gefährdungs-)Zustand beschrieben, dass nämlich in den betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde. Daher ist es für das "Ob" ei- nes Netzengpasses unerheblich, auf welcher Ursache diese Überlastung beruht (so auch Wustlich/Hoppenbrock, aaO; Schäfermeier, aaO; Kment, NVwZ 2016, 1438, 1442; Hoffmann/Herz, REE 2016, 65, 67). Ein Netzengpass kann somit nicht nur dadurch verursacht werden, dass eine zu große Menge Strom in den betreffenden Netzbereich eingespeist wird, sondern auch dadurch, dass bei gleichbleibender Einspeisung eine verringerte Ausspeisung erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Kapazität des betroffenen Netzes oder Teilbereichs ge- genüber dem Normalzustand reduziert ist, weil beispielsweise ein dazugehöri- ges Betriebsmittel infolge von Störungen oder der Durchführung von Reparatur-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Netzausbau- oder sonstigen Maßnahmen nicht 19 20 - 10 - zur Verfügung steht (ebenso Wustlich/Hoppenbrock, aaO; Schäfermeier, aaO; Hoffmann/Herz, aaO; Kment, aaO). cc) Dies bedeutet nicht, dass in jedem Fall der Trennung einer Anlage vom Stromnetz und einer damit verbundenen (vollständigen) Einspeiseunter- brechung für diese Anlage eine durch einen Netzengpass bedingte Reduzie- rung der Stromeinspeisung im Sinne der §§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014 zu bejahen wäre. (1) Beruht die Anlagentrennung auf dem Umstand, dass gerade das Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt - beispielsweise die Zuleitung von der Anlage zum Netz -, aufgrund der Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen außer Funktion ge- setzt ist, kann eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen. Sobald eine Stromeinspei- sung nämlich gänzlich unterbleibt, ist ein Netzbetrieb in dem betroffenen Netz- bereich physikalisch nicht mehr möglich und kann dementsprechend an dieser Stelle kein Netzengpass vorliegen. Ein solcher kann mithin auch nicht ursäch- lich für die unterbleibende Stromeinspeisung sein. (2) Eine zur Entschädigung nach § 12 EEG 2012 oder § 15 EEG 2014 verpflichtende Einspeisereduzierung ist jedoch dann gegeben, wenn in den be- troffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strom- menge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verur- 21 22 23 - 11 - sacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf die- sen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient. (3) Dass reparatur- oder wartungsbedingte Netztrennungen nicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 entschädigungspflichtig wären, da sie nicht auf einem Netzengpass beruhten, ergibt sich auch nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser in ei- nem Fall der Trennung einer Biogasanlage vom Stromnetz wegen Reparaturar- beiten an einer Lastschaltanlage des Netzbetreibers einen Entschädigungsan- spruch des Anlagenbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 verneint hat, beruhte dies gerade nicht auf dem Umstand, dass die Netzkapazität infolge der Repara- turmaßnahmen gegenüber dem Normalzustand reduziert gewesen wäre. Viel- mehr hat er seine Entscheidung damit begründet, dass die Anlage unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität vom Netz getrennt worden war (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, ZNER 2016, 232 ff., Rn. 33). Wie sich aus den Gründen des dortigen Berufungsurteils ergibt, war das Stromnetz des Netzbetreibers in dem betroffenen Netzbereich span- nungsfrei geschaltet worden. Anders als - wie revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen - im vorliegenden Fall war also die Einspeisung von Strom in den von den Reparaturmaßnahmen betroffenen Netzbereich generell, für alle Einspeisewilligen ausgeschlossen und nicht die Einspeisemenge infolge der reduzierten Netzkapazität verringert. b) Es besteht auch kein Anlass, diejenigen Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der §§ 11, 12 EEG 2012 und der §§ 14, 15 EEG 2014 auszunehmen, in denen die Netzkapazität infolge von Reparatur-, Wartungs- oder anderen dem Erhalt des Netzes dienenden Maßnahmen vorübergehend vermindert ist. 24 25 - 12 - aa) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass geringfügige oder kurzzeitige Kapazitätsengpässe, die durch Wartungs- oder Instandhaltungs- maßnahmen bedingt seien, nicht als Netzengpässe im Sinne des § 11 Abs. 1 EEG 2012 und des § 14 Abs. 1 EEG 2014 eingeordnet werden sollten, die zu einer Entschädigungspflicht nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 führen (Wustlich/Hoppenbrock, aaO, § 11 Rn. 35; Schumacher ZUR 2012, 17, 20). Durch die Regelungen zum Einspeisemanagement sollten die erneuerbaren Energien auch während der für die Transformation der Energie- versorgung erforderlichen Umstellung der Infrastruktur, insbesondere während des erforderlichen Netzausbaus, die für die Investitions- und Planungsentschei- dungen erforderlichen Rahmenbedingungen vorfinden, nicht jedoch Erneuerba- re-Energien-Anlagen generell bessergestellt werden als konventionelle Kraft- werke (Wustlich/Hoppenbrock aaO). Demgegenüber sprechen sich andere Stimmen im Schrifttum gegen eine Einschränkung der Entschädigungspflicht auf Netzengpässe aus, die im "Nor- malzustand" des Netzes aufgrund zu hoher Einspeisemengen entstehen (vgl. Schäfermeier aaO; Hoffmann/Herz aaO; Kment aaO). Dies stelle eine nicht zu rechtfertigende Abweichung vom Gesetzeswortlaut dar und widerspreche zu- dem dem Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Anlagen zur Erzeu- gung von Strom aus erneuerbaren Energien zumindest während der Transfor- mationsphase gegenüber konventionellen Kraftwerken besserstellen wolle. Weitere Autoren differenzieren wie das Berufungsgericht nicht danach, ob die Trennung des Anlagenbetreibers als Maßnahme des Einspeisemanage- ments wegen eines durch die konkreten Reparatur-, Instandhaltungs- oder sonstigen Baumaßnahmen bedingten Netzengpasses erfolgt, oder deshalb, weil die zur Einspeisung in das Netz erforderliche Netzkomponente infolge der Reparatur-, Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahme vorübergehend für 26 27 28 - 13 - niemanden zur Verfügung steht (vgl. Ehricke/Frenz, aaO, § 12 Rn. 16; König, aaO, § 12 Rn. 21; Salje, EEG 2017, 8. Aufl., § 15 Rn. 4). bb) Weder ein erkennbarer Wille des Gesetzgebers noch Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten es, die in § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 geregelte Entschädigungspflicht bei Einspeisereduzierungen, die auf einem reparatur-, wartungs- oder instandhaltungsbedingten Netzengpass beru- hen, auszuschließen. (1) Aus den jeweiligen Gesetzesmaterialien zu den genannten Nor- men und den Vorläufernormen im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Ein- schränkung der Entschädigungspflicht im Blick hatte. Zwar wird in der Begrün- dung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 11 Abs. 1 EEG 2009, der Vorläufernorm zu § 11 Abs. 1 EEG 2012 und § 14 Abs. 1 EEG 2014, das dort neu geregelte Einspeisemanagement unter anderem mit Netzengpässen be- gründet, die in Zeiten mit einer hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch in Kombination mit Zeiten starker Handelsaktivitäten in einzelnen Regionen Deutschlands zunehmend aufträten (BT-Drucks. 16/8148, S. 46). Darauf, dass die Regelungen insbesondere zum Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruch nur für dieserart entstehen- de Netzengpässe gelten sollten, findet sich jedoch kein Hinweis. Nichts Ande- res gilt für die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu § 11 EEG 2012, die ebenfalls lediglich die typischen Ursachen für das vermehrte Auftreten von Netzengpässen erwähnt (BT-Drucks. 17/6071, S. 64), jedoch keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die gesetzlichen Rege- lungen zum Einspeisemanagement nur bei bestimmten Formen der Netzüber- lastung greifen sollten. 29 30 31 - 14 - (2) Die Gesetzeshistorie erfordert ebenfalls keine einschränkende Auslegung der Regelungen in §§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014. Zwar wurden die Erstattungsansprüche, die erstmals ins Erneuerbare-Energien- Gesetz 2009 Eingang gefunden haben, im Hinblick gerade auf die durch den fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien steigenden Schwankungen bei den Einspeisemengen und die damit verbundene besondere Belastung des Stromnetzes geschaffen, während andere Ursachen für Netzbe- und - überlastungen nicht primär im Fokus standen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch gleichwohl für eine allgemeine Regelung entschieden und diese gerade nicht auf Netzengpässe begrenzt, die durch besonders hohe Stromeinspeisungen bedingt sind. (3) Auch aus teleologischen Gründen ist ein Ausschluss des Ent- schädigungsanspruchs bei Netzengpässen, die durch Reparatur-, Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bedingt sind, nicht geboten. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement sprechen vielmehr für einen weiten Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EEG 2012 und des § 15 Abs. 1 EEG 2014. (a) Ziel dieser Normen ist es, einen möglichst hohen Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energien unter Aufrechterhaltung der Netzsicherheit in das Verbundnetz zu integrieren und dabei den gesetzlich vorgeschriebenen, unver- züglichen Netzausbau nicht zu beeinträchtigen. Zugleich soll eine Erhöhung der Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber von Erneuerbare- Energien-Anlagen sowie für Netzbetreiber erreicht werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EEG 2009, BT-Drucks. 16/8148, S. 46). Der seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 bis heute in der amtli- chen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als "Härtefallregelung" überschriebene Entschädigungs- und Aufwendungsersatzanspruch des be- troffenen Anlagenbetreibers soll, so die Begründung des Gesetzentwurfs, die 32 33 - 15 - Finanzierbarkeit neuer Projekte und einen effizienten Einsatz des Einspeisema- nagements durch den Netzbetreiber gewährleisten (BT-Drucks. 16/8148, S. 47). Von diesen Zielen ist der Gesetzgeber bei der Überarbeitung der §§ 11 und 12 EEG 2012 und bei der sachlich unveränderten Fortführung dieser Nor- men in §§ 14, 15 Abs. 1 EEG 2014 nicht abgerückt. Im Gegenteil sollte durch die Neufassung der Normen die Position des Anlagenbetreibers, der von einer durch Netzengpass bedingten Regelung betroffen ist, verbessert werden, indem der Entschädigungsanspruch nicht mehr das Vorliegen sämtlicher Anspruchs- voraussetzungen des § 11 EEG 2012 voraussetzt, sondern nur noch das Vor- liegen eines Netzengpasses (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum EEG 2012, BT-Drucks. 17/6071, S. 65). (b) Soll also durch die gesetzlichen Regelungen zum Einspeisema- nagement und zur Entschädigungspflicht sichergestellt werden, dass die Be- treiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht auf- grund von Kapazitätsengpässen im Stromnetz wirtschaftliche Einbußen erlei- den, weil sie den in ihren Anlagen erzeugbaren Strom nicht in das Stromnetz einspeisen und damit auch nicht veräußern können, spricht bereits dies dafür, den Anwendungsbereich weit zu fassen. Denn dieses Ziel wird gerade dann bestmöglich erreicht, wenn der Entschädigungsanspruch des Betreibers der Erneuerbare-Energien-Anlage bei jeder Einspeisereduzierung aufgrund eines Netzengpasses und unabhängig von dessen Ursache besteht. Dasselbe gilt für das mit der wirtschaftlichen Absicherung unmittelbar verbundene gesetzgeberi- sche Bestreben, die Planungs- und Investitionssicherheit für die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu erhöhen. Dass die unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz fallenden Anlagenbe- treiber auf diese Weise gegenüber den Betreibern konventioneller Stromerzeu- 34 35 36 - 16 - gungsanlagen privilegiert werden, ist in den §§ 11, 12 EEG 2012 und §§ 14, 15 EEG 2014 angelegt. Nicht nur können die Betreiber konventioneller Kraftwerke im Falle einer Einspeisereduzierung oder -unterbrechung vom Netzbetreiber gerade keine Entschädigung verlangen. Die nur für die Erneuerbare-Energien- Anlagen angeordnete Entschädigungspflicht soll für den Netzbetreiber sogar einen zusätzlichen Anreiz setzen, bei Netzengpässen wenn möglich primär die Zufuhr von Strom aus konventionellen Kraftwerken zu drosseln. Denn jeder Netzengpass, auch der auf reparaturbedingten Kapazitätsminderungen beru- hende, setzt ein relatives, auf die konkret vorhandene Netzkapazität bezogenes Einspeise-Überangebot voraus und hat zur Folge, dass der Netzbetreiber ent- scheiden muss, welchen Anlagenbetreibern er mögliche Einspeisungen ver- wehrt. Der Einwand der Revisionserwiderung, die dem Allgemeininteresse die- nende Versorgungssicherheit sei schützenswerter als das Privatinteresse des Anlagenbetreibers an einer Entschädigung für entgangene Einspeisevergütung, vermag nicht durchzugreifen. Den Vorrang der Versorgungssicherheit und da- mit des Allgemeininteresses sichert das Gesetz dadurch, dass dem Netzbetrei- ber Maßnahmen des Einspeisemanagements erlaubt sind und er das Recht hat, auch die Stromzufuhr aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zu drosseln oder zu kappen. Auf der im Hinblick auf den Entschädigungsanspruch allein relevan- ten wirtschaftlichen Ebene hat der Gesetzgeber den Interessenwiderspruch je- doch zugunsten der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen entschieden. Denn er hat bereits in § 12 Abs. 1 EEG 2009 und unverändert in § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie in § 14 Abs. 1 EEG 2014 festgelegt, dass der Netzbetreiber die ihm durch entsprechende Entschädigungszahlungen entstehenden Kosten jedenfalls bei Regelungsmaßnahmen, die er nicht zu vertreten hat, bei der Er- mittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen und damit im wirtschaftlichen Er- gebnis auf die Allgemeinheit der Stromverbraucher umlegen kann. 37 - 17 - (c) Nur eine Anwendung der Entschädigungs- und Aufwendungsrege- lungen in § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014 auf alle Fälle der Drosselung der Stromeinspeisung aufgrund einer (zeitweise) unzulänglichen Netzkapazität ohne Rücksicht auf deren konkrete Ursache garantiert darüber hinaus eine weitgehende Gleichbehandlung auch der Betreiber von Erneuerba- re-Energien-Anlagen untereinander und damit die Möglichkeit eines effizienten Einsatzes des Einspeisemanagements durch die Netzbetreiber. Wie dargelegt, erfordert jede bei einem drohenden Netzengpass vorzu- nehmende Maßnahme des Einspeisemanagements eine Auswahlentscheidung des Netzbetreibers zwischen den an sein Netz angeschlossenen einspeisewilli- gen Anlagen. Diese Auswahl ist nicht nur unter Beachtung des Vorrangs der erneuerbaren Energien zwischen konventionellen Stromerzeugungsanlagen und Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien gewinnen, zu treffen, son- dern gegebenenfalls gleichermaßen zwischen verschiedenen Erneuerbare- Energien-Anlagen. Die Pflicht des Anlagenbetreibers, bei drohenden Netzeng- pässen die von einer Regulierungsmaßnahme erfassten Anlagenbetreiber zu entschädigen, hat daher auch den Effekt, dass alle potenziell betroffenen Er- neuerbare-Energien-Anlagen wirtschaftlich im Wesentlichen gleich gestellt wer- den und der Netzbetreiber seine Auswahl ausschließlich an denjenigen Para- metern ausrichten kann, die für eine optimale Netzauslastung bei garantierter Stabilität relevant sind, nicht aber die ökonomischen Interessen der Betreiber der an sein Netz angeschlossenen Anlagen beachten muss. c) Soweit das Berufungsgericht der Klägerin Entschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche mit der Begründung abgesprochen hat, eine Entschädigungspflicht des Netzbetreibers nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 oder § 15 Abs. 1 EEG 2014 bestehe auch dann nicht, wenn die vorübergehende Trennung einer Stromerzeugungsanlage vom Netz auf Baumaßnahmen beruht, die dem Netzausbau dienen, ist diese Bewertung ebenfalls rechtsfehlerhaft. 38 39 40 - 18 - aa) Auch für diese Konstellation ergeben sich aus den Gesetzesmate- rialien oder der Entstehungsgeschichte der Normen keine Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Regelungen bei Netzengpässen, welche unmittelbar durch Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazität bedingt sind, keine An- wendung finden sollten. Dies hätte aber angesichts des Umstands, dass die Regelungen zum Einspeisemanagement gerade für den Interimszeitraum bis zum Aufbau einer auch für die überwiegende Stromeinspeisung aus Erneuerba- re-Energien-Anlagen hinreichenden Netzabdeckung und -qualität dienen soll- ten, nahegelegen. Denn es war absehbar, dass während der Netzausbauphase immer wieder Abschaltungen von Netzkomponenten erforderlich werden, die vorübergehend zu einer Kapazitätsreduzierung des davon betroffenen Netzab- schnitts führen. bb) Eine Beschneidung des Entschädigungsanspruchs des Anlagen- betreibers widerspräche auch hier dem Telos des Gesetzes. Die Entschädi- gungspflicht ist in § 12 EEG 2012 und § 15 EEG 2014 nicht als Sanktion für Netzbetreiber ausgestaltet, die ihrer Pflicht zum Netzausbau nicht nachkom- men. Sie knüpft vielmehr allein an den von den Anlagenbetreibern vorgefunde- nen technischen Status quo des Stromnetzes an und stellt diese wirtschaftlich im Wesentlichen so, wie sie stünden, wenn es wegen des Vorhandenseins der erforderlichen Netzkapazität keines Einspeisemanagements bedürfte. cc) Wie in dem vom Berufungsgericht zitierten Votum der Clearing- stelle EEG KWKG, welches sich noch auf die Regelungen des Erneuerbare- Energien-Gesetzes 2009 bezieht, zutreffend ausgeführt wird, deuten schließ- lich auch die gesetzlichen Informationspflichten des Netzbetreibers darauf hin, einen Netzengpass sowie eine entschädigungspflichtige Maßnahme des Ein- speisemanagements anzunehmen, wenn die Netzüberlastung durch eine kon- krete EEG-Netzausbaumaßnahme mitverursacht wird (vgl. Votum Nr. 2015/48 vom 15. Februar 2016, in der Rubrik "Datenbank" abrufbar unter 41 42 43 - 19 - www.clearingstelle-eeg-kwkg.de, Rn. 26). Die in § 11 Abs. 2 EEG 2012 und § 14 Abs. 2 EEG 2014 festgeschriebene Pflicht der Netzbetreiber zur frühzeiti- gen Information der Anlagenbetreiber über eine zu erwartende Maßnahme des Einspeisemanagements hat nur dann einen relevanten Anwendungsbereich, wenn auch vorhersehbare Reduzierungen der Netzkapazität erfasst werden, die durch geplante Baumaßnahmen entstehen. 2. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisi- onsrechtliche Prüfung zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass alle oder zumindest einige der Trennungen der Windenergieanlagen der Klägerin vom Verteilernetz der Beklagten und die dadurch bedingte Unterbrechung der Stromeinspeisung durch diese Anlagen aufgrund eines Netzengpasses erfolgt sind und daher der Klägerin die geltend gemachten Entschädigungs- und Auf- wendungsersatzansprüche zustehen. Dem Vortrag der Beklagten, der Windpark der Klägerin sei "unabhängig von der Menge des eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen be- triebsbedingter Maßnahmen" vom Netz getrennt worden, kommt in diesem Zu- sammenhang keine Bedeutung zu. Denn die Beantwortung der Frage, ob die durch die Auslösung der Mitnahmeschaltung bewirkte Trennung der Anlagen vom Netz der Beklagten unabhängig von der Netzkapazität oder aber gerade wegen deren Überlastung erfolgte, hängt, wie ausgeführt, gerade davon ab, ob der betroffene Netzbereich spannungsfrei geschaltet wurde mit der Folge, dass kein Stromerzeuger mehr einspeisen konnte, oder ob andere Anlagen in den betroffenen Netzabschnitt weiterhin Strom eingespeist haben. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. III. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der 44 45 46 - 20 - Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. IV. Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine die Stromeinspeisung betreffende Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers auf einem drohenden Netzengpass beruht, liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim anspruchstel- lenden Anlagenbetreiber. Da hiervon, wie oben (Rn. 23) ausgeführt, auszuge- hen ist, solange in den betroffenen Netzbereich Strom eingespeist wird, genügt der Anspruchsteller seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass der Netzbe- treiber die Einspeisemenge aus seiner Anlage im betreffenden Zeitraum auf einen Wert größer null reduziert hat. Ist jedoch - wie hier - eine vollständige Trennung der Stromerzeugungsanlage vom Netz erfolgt und sind dem Anla- genbetreiber die Gründe hierfür nicht bekannt, wird - unbeschadet des materi- ellrechtlichen Auskunftsanspruchs des Anlagenbetreibers - den Netzbetreiber eine sekundäre Darlegungslast treffen, die Angaben dazu einschließt, ob im fraglichen Zeitraum in den betroffenen Netzabschnitt Strom eingespeist wurde. Meier-Beck Schoppmeyer Tolkmitt Picker Linder Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 16.02.2018 - 5 O 432/16 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.10.2018 - 7 U 25/18 - 47 48 ECLI:DE:BGH:2020:170620BXIIIZR27.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZR 27/19 vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen: Das Urteil des Senats vom 11. Februar 2020 wird wegen einer offen- sichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Auf Seite 11 des Urteils, dritter Absatz, vorletzte Zeile (Rn. 28) heißt es im Klammerzusatz nicht "Ehricke/Frenz, aaO, § 12 Rn. 16", son- dern "Ehricke/Frenz, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage, § 12 Rn. 16". Meier-Beck Picker