Entscheidung
1 StR 344/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120220U1STR344
8mal zitiert
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120220U1STR344.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 344/19 vom 12. Februar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2020 in der Sitzung am 12. Februar 2020, an denen teilge- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 – als Verteidiger des Angeklagten V. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 – als Verteidiger des Angeklagten W. , - 3 - der Angeklagte J. persönlich – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 – als Verteidiger des Angeklagten J. , Justizangestellte – in der Verhandlung vom 16. Januar 2020 –, Justizhauptsekretärin – bei der Verkündung am 12. Februar 2020 – als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 18. Februar 2019, a) soweit es die Angeklagten V. und W. betrifft, aufgehoben aa) in den Fällen II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14, 15 der Urteils- gründe; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; cc) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehöri- gen Feststellungen zu dem Entgelt für die Beförde- rung der unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholer- zeugnisse und Tabakwaren; die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Hinblick auf die verkürzte Energiesteuer entfällt; b) soweit es den Angeklagten W. betrifft, zu- dem dahin abgeändert, dass die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 6. September 2017 (2 Ds ) entfällt; c) soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Aus- spruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. - 5 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen gewerbs- mä- ßiger Steuerhehlerei in zehn Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Den Angeklagten W. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts D. vom 6. September 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in acht Fällen und we- gen Steuerhinterziehung in elf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in dem amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochene Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf- recht erhalten. Gegen den Angeklagten J. hat das Landgericht we- gen ge- werbsmäßiger Steuerhehlerei in 14 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamt- schuldner angeordnet, bezüglich der Angeklagten V. und W. 1 - 6 - jeweils in Höhe von 3.383.656,08 € sowie hinsichtlich des Angeklagten J. in Höhe von 35.155,59 €. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrü- ge, die Angeklagten V. und W. zudem auf Verfahrens- rü- gen gestützten Revisionen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagten waren seit Beginn des Jahres 2016 in ein Netz zum „Schmuggel“ von Zigaretten, Dieselkraftstoff und alkoholischen Getränken zur Hinterziehung von Branntwein- bzw. Alkoholsteuer, Energiesteuer sowie Tabak- steuer in Millionenhöhe eingebunden. Die Beförderung der verschiedenen un- versteuerten Waren führten die Angeklagten dabei im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit in dem Transportunternehmen der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: S. ) aus. Der Angeklagte W. war als Disponent bei der S. tätig, der Angeklagte V. war der eingetragene Geschäftsführer der die Geschäfte der Spedition führenden S. V. GmbH und der Angeklagte J. als Lkw-Fahrer bei der S. beschäftigt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu dem „Schmuggel“ von Alkohol ließ der ehemalige Mitangeklagte B. unter Verwendung der Räumlichkeiten und der Logistik der Firma M. GmbH (im Folgenden: M. ) in P. und eingebunden in deren legalen 2 3 4 5 - 7 - Geschäftsbetrieb große Mengen unversteuerten Trinkbranntweins, etwa Wod- ka, Grappa und Limoncello, von verschiedenen Lieferanten – unter anderem der S. – aus Bulgarien und Italien in die Bundesrepublik Deutsch- land verbringen und unversteuert unter anderem nach England sowie zu einem geringeren Teil auch im Inland absetzen. Beim Transport des unversteuerten Trinkalkohols aus dem Ausland nach Deutschland kamen auf Anweisung des ehemaligen Mitangeklagten B. unter anderem folgende Methoden zur Anwendung: Bei zwei Methoden wurden insbesondere die Möglichkeiten des elektronischen Steueraussetzungsverfah- rens EMCS (Excise Movement und Control System) ausgenutzt: Zum einen wurde nicht nur eine angemeldete Ladung Trinkalkohol versandt, sondern wäh- rend der Geltungsdauer der Genehmigung möglichst viele ‒ bis zu zehn weitere illegale – Ladungen. Zum anderen wurde ein Ausfall des EMCS-Systems vor- gespiegelt und der in den Transport eingeweihte Versender stellte unberechtig- terweise ein Ersatzdokument aus, das für eine weitere illegale Lieferung genutzt wurde. Daneben kam eine als klassisch bezeichnete Methode zur Anwendung, bei der neben einer Tarnladung, zum Beispiel Wein, weitere illegale Alkoholika auf einen Lkw geladen und nach Deutschland transportiert wurden. Die Angeklagten führten im Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 auf Veranlassung des früheren Mitangeklagten B. in 25 Fällen den Transport der Alkoholerzeugnisse mit Fahrzeugen der S. aus einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland durch oder transportierten unversteuerte Waren aus einem Lager der M. entweder zur Zwischenla- gerung nach Mi. zur S. oder in ein anderes Lager zum Wei- terverkauf des Alkohols. Der Angeklagte J. fuhr davon in zwei Fäl- len den Transport-Lkw; in acht weiteren Fällen lieferte er unversteuerten Wodka an Abnehmer in England. 6 7 - 8 - 2. Zu der Hinterziehung von Energiesteuer hat das Landgericht festge- stellt, dass die Angeklagten V. und W. unversteuer- ten Diesel aus Belgien und den Niederlanden bezogen. Der Dieselkraftstoff wurde dabei teils von V. in den Benelux-Staaten abgeholt und teils von Dritten bei der S. in Mi. angeliefert und dort hauptsäch- lich zum Betanken der Lkw der Spedition verwandt. Durch das Verfrachten von insgesamt 141.000 Litern unversteuerten Diesels in sechs Fällen verursachten die Angeklagten V. und W. im Zeitraum von März 2016 bis Mai 2017 insgesamt eine Steuerverkürzung in Höhe von 66.326,40 €. 3. Im Februar und März 2016 verbrachten die Angeklagten V. und W. in fünf Fällen insgesamt 83.700 Stangen unversteuerter Zigaretten durch den bei der S. als Kraftfahrer beschäftigten An- geklagten J. nach England, wobei bezogen auf diesen nur vier Fälle verfahrensgegenständlich sind. Die Zigaretten waren dabei in sogenannten Bigbags mit Holzpellets versteckt. Die Angeklagten V. und W. transportierten die Zigaretten für nicht näher feststellbare Personen, vermutlich aus Osteuropa, und erhielten für den Transport eine Vergütung von 2,50 € je Stange Zigaretten. Dabei konnte das Landgericht in allen Fällen nicht feststellen, ob die Konterbande aus einem Drittstaat direkt nach Deutschland eingeführt oder ob diese aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht worden war. II. Revisionen der Angeklagten V. und W. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. 8 9 10 11 - 9 - 2. Die Verurteilungen der Angeklagten V. und W. wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fäl- len II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14, 15 der Urteilsgründe halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Fälle II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14, 15 der Urteilsgründe hat das Land- gericht Beförderungen der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse unter Steuer- aussetzung nicht festgestellt, so dass die Vorschriften des § 143 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 144 Abs. 2 Satz 1, § 142 BranntwMonG sowie – für die nach dem 1. Januar 2018 begangene Tat II. A. 15 der Urteilsgründe – § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, § 19 Abs. 2 Satz 1 AlkStG nicht erfüllt sind. Angesichts der von dem Landgericht festgestellten verschiedenen Methoden des Transports der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse nach Deutschland, darunter auch die als klassisch bezeichnete Methode, dass neben einer Tarnladung weitere illegale Alkoholika befördert wurden, kann auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht darauf geschlossen wer- den, dass auch in den genannten Fällen die Branntwein- bzw. Alkoholerzeug- nisse unter Steueraussetzung transportiert wurden. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts wäre daher le- diglich eine Beihilfe der Angeklagten zu den Haupttaten des früheren Mitange- klagten B. gegeben, der die Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlkStG bezog und daher gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 AlkStG Steuerschuldner ist. Die Angeklagten V. und W. hingegen, die die Branntwein- 12 13 14 - 10 - und Alkoholerzeugnisse im Auftrag des früheren Mitangeklagten B. – ge- gen Entgelt – lediglich transportierten, sind nicht Bezieher der Waren im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG und damit nicht Steuerschuldner und nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzu- geben, somit auch kein tauglicher Täter im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Tatbestand in § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG, § 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG stellt grundsätzlich auf ein Zwei-Personen-Verhältnis ab und verlangt, dass mit Beginn der Beförderung der Empfänger der Waren aufgrund eines be- stehenden Rechtsverhältnisses feststeht (vgl. Bongartz/Schröer- Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 34; FG Hamburg, Ur- teil vom 25. November 2010 – 4 K 239/09 Rn. 68). Demnach ist lediglich der frühere Mitangeklagte B. als Käufer der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse Bezieher im Sinne dieser Vorschriften. Die Angeklagten V. und W. sind auch nicht gemäß § 149 Abs. 2 Satz 3 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 2 Satz 3 AlkStG Steuerschuldner, da § 149 Abs. 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 2 AlkStG vo- raussetzt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren anders als in den in Ab- satz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet gelangen. Diese Voraussetzung ist jedoch mit Blick darauf, dass der frühere Mitangeklagte B. Bezieher der Waren und damit der Tatbestand des Absatz 1 einschlägig ist, nicht erfüllt (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 38). Selbst wenn die Regelungen in der neuen Systemrichtlinie (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtli- nie 92/12/EWG, Abl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12) insoweit weiter sein soll- 15 16 - 11 - ten, ist für die strafrechtliche Beurteilung der Wortlaut der nationalen Regelun- gen in § 149 Abs. 1 und 2 BranntwMonG bzw. § 24 Abs. 1 und 2 AlkStG maß- geblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2019 – 1 StR 81/18 Rn. 32 sowie EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – C-42/17 Rn. 51 f., 59). Die nationalen Vorschrif- ten im Branntweinmonopolgesetz und im Alkoholsteuergesetz haben – anders als in § 23 TabStG – die Richtlinienregelung nicht nachgebildet, die bestehende Differenzierung in Absatz 1 und Absatz 2 vielmehr beibehalten (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg/Bongartz, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl., E 35). 3. Daher haben die Einzelstrafen in den Fällen II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14 und 15 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe keinen Bestand. 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs kei- ne durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 5. Die Einziehungsentscheidung gegen die Angeklagten V. und W. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat der Einziehungsentscheidung die verkürzte Steuer – Branntwein- bzw. Al- koholsteuer, Energiesteuer sowie Tabaksteuer – von insgesamt 3.383.656,08 € zugrunde gelegt. Diese Einziehungsentscheidung begegnet hinsichtlich aller Steuerarten durchgreifenden Bedenken. a) Für die Fälle II. A. 1, 3, 7, 11, 13, 14 und 15 der Urteilsgründe folgt dies bereits aus der Aufhebung der Verurteilungen vor dem Hintergrund, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts beide Angeklagten nicht Steuerschuldner und erklärungspflichtig sind. Im Übrigen tragen die Feststel- lungen die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten V. und W. wegen verkürzter Branntwein- bzw. Alko- holsteuer und Tabaksteuer nicht. 17 18 19 20 - 12 - aa) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Angeklagten durch die pflichtwidrig unterlassene Abgabe einer Steuererklärung über die unversteuer- ten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse sowie Zigaretten nicht „etwas“ erlangt haben, was der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterläge. (1) Die verkürzte Steuer ist dann als ersparte Aufwendung erlangtes Et- was im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, wenn sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 Rn. 20). Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich et- was erlangt. Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftli- cher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermö- genszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 Rn. 20; Beschluss vom 21. August 2019 – 1 StR 225/19 Rn. 25). Diese Grundsätze gel- ten für alle Verbrauch- und Warensteuern, mithin auch für die Branntweinsteuer und – ab dem 1. Januar 2018 – für die Alkoholsteuer (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG, § 1 Abs. 1 Satz 3 AlkStG). Hintergrund dafür ist die bei Ver- brauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem Besitz und Inverkehrbrin- gen der Ware sowie der Steuer. Denn Verbrauchsteuern werden auf (ver- brauchsteuerpflichtige) Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschafts- kreislauf treten und ver- oder gebraucht werden (vgl. Faber in Beck'sches Steu- er- und Bilanzrechtslexikon, 50. Ed. 2020, Verbrauchsteuern Rn. 2). 21 22 23 24 - 13 - (2) Die Angeklagten V. und W. haben durch die Taten aber keine Steuerersparnis im vorgenannten Sinne erlangt. Denn sie haben lediglich gegen Entgelt für den Transport der unversteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse und Zigaretten gesorgt, ohne dass sie einen wirt- schaftlichen Vorteil in Form einer wegen der hinterzogenen Verbrauchsteuer einträglicheren Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich der Branntwein- bzw. Alko- holerzeugnisse und Zigaretten aus der Tat gezogen hätten. Dementsprechend unterläge lediglich das Entgelt, das die Angeklagten V. und W. für die Taten erhalten haben, der Einzie- hung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. bb) Allerdings ist bisher nicht festgestellt, dass die Angeklagten V. und W. das Entgelt tatsächlich selbst erhielten. Vorlie- gend kommt auch in Betracht, dass das Entgelt der S. zugeflos- sen ist, da das Landgericht festgestellt hat, dass die Angeklagten die Beförde- rung der unversteuerten Waren im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit in dem Transportunternehmen ausführten. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine GmbH & Co. KG als rechtsfähige Personengesellschaft über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Privatvermögen des Täters zu unter- scheiden ist. Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294/19 Rn. 18-43). b) Hinsichtlich der ersparten Energiesteuer in Höhe von 66.326,40 € muss die Einziehung entfallen, da die Angeklagten V. und W. nach den zuvor genannten Grundsätzen nichts erlangt haben. Der Ver- 25 26 27 - 14 - mögensvorteil ist allein der S. zugeflossen. Etwas anderes gälte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel vorschiebt, tatsächlich aber selbst der Unternehmer ist. In diesen Fällen hat der Täter die Steuerersparnis nach § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 ‒ 1 StR 529/19 Rn. 10 ff., 16). Eine solche Ausnahme ist nach den Feststellun- gen des Landgerichts jedoch nicht gegeben. 6. Wegen Zeitablaufs muss bezogen auf den Angeklagten W. die Einbeziehung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 13. September 2019 aus dem Urteil des Amtsgerichts D. vom 6. Sep- tember 2017 entfallen. 7. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nur im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Entgelts für die Beförderung der un- versteuerten Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse und Tabakwaren. Im Übri- gen sind die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen – auch zu einer Beförderung der Branntwein- bzw. Alkoholerzeugnisse unter Steuer- aussetzung – treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. III. Revision des Angeklagten J. 1. Der Schuldspruch des Angeklagten J. wegen gewerbsmä- ßiger Steuerhehlerei in 14 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 2. Auch der Strafausspruch ist nur in dem Fall II. A. 15 der Urteilsgründe und lediglich insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht bei der Strafrah- menbestimmung zwar den vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 28 29 30 31 32 - 15 - StGB in den Blick genommen, auf der Grundlage der Feststellungen allerdings mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt hat. Denn – entsprechend den Aus- führungen unter II. 2. – ist auch der Angeklagte J. , der in diesem Fall den unversteuerten Alkohol als Lkw-Fahrer von Italien nach Mi. im Januar 2018 befördert hat, nicht Bezieher der Waren und daher nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AlkStG Steuerschuldner und verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. a) Da es sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der von dem Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., BGHSt 63, 282, 285 f.), der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet, wäre auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts eine weitere Strafrah- menverschiebung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB scheidet lediglich dann aus, wenn die Tat allein we- gen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 – 1 StR 310/16 Rn. 23 und vom 27. Januar 2015 – 4 StR 476/14 jeweils mwN). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Landgericht hat die Unterstützungshandlungen des Angeklagten vielmehr ohne Anknüpfung an den Umstand, ob den Angeklagten J. eine steuerliche Erklä- rungspflicht traf, als Ge- hilfenbeiträge qualifiziert. 33 34 - 16 - Der Senat setzt die neue Einzelstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise selbst fest und bemisst sie mit der gesetzli- chen Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat. Der Angeklagte J. ist dadurch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert, zumal für die Straf- kammer eine Geldstrafe angesichts der Schadenshöhen bei keiner der Einzel- taten in Betracht kam. Dass das Landgericht für den Fall einer weiteren Straf- rahmenverschiebung eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, ist da- nach auszuschließen. b) Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der Höhe der für die verbleibenden 14 Einzel- taten verhängten Einzelstrafen und vier Einsatzstrafen von zwei Jahren Frei- heitsstrafe bei Verhängung einer um sechs Monate niedrigeren Einzelstrafe für Fall II. A. 15 der Urteilsgründe eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. 3. Die Einziehungsentscheidung hat auch hinsichtlich des Angeklagten J. keinen Bestand. Dies folgt jedenfalls daraus, dass er durch die Tat II. A. 15 der Urteilsgründe keine Steuerersparnis in dem unter II. 5. ausge- führten Sinne erlangt hat. Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht festge- stellt hat, dass dem Angeklagten J. ein Entgelt für die Taten in Form der 35 36 - 17 - Aufrundung seiner Spesenabrechnungen und der kostenlosen Überlassung von Benzin gewährt wurde, erscheint eine Bezifferung dieses Entgelts und eine Zu- ordnung zu Fall II. A. 15 der Urteilsgründe möglich. Die Einziehungsentschei- dung ist daher aufzuheben. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Bielefeld, LG, 18.02.2019 ‒ 6 Js 93/16 09 KLs 15/18