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Entscheidung

1 StR 473/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:130220B1STR473
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:130220B1STR473.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 473/19 vom 13. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 be- schlossen: Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit er im Rahmen der Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 2019 die Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schrift- satz vom 17. Juli 2019 durch seinen Verteidiger erhobenen Ver- fahrensrüge versäumt hat. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision ist ein durchgreifender Erörte- rungsmangel nicht darin zu sehen, dass das Landgericht in den Urteilsgründen nicht explizit dargetan hat, welche Gründe zur Einstellung des Verfahrens ge- mäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich Fall 4 der Anklageschrift geführt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 4 StR 346/17 und vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3). Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Angaben der Neben- klägerin wird dadurch vorliegend nicht in Frage gestellt, weil sich aufgrund der - 3 - Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin in den Urteilsgründen ergibt, dass ein Anfassen und Reiben ihrer Scheide durch den Angeklagten „ein- oder zweimal geschehen“ sei (UA S. 9). Diese Vorfälle entsprechen den Fällen 4 und 6 der Anklageschrift, wobei letzterer als Tat C.II.5 der Urteilsgründe vom Land- gericht abgeurteilt wurde. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff Vorinstanz: Nürnberg-Fürth, LG, 03.05.2019 - 651 Js 64837/18 jug JKI KLs