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Entscheidung

3 StR 349/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR349
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180220B3STR349.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 349/19 vom 18. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Februar 2020 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einzie- hung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hier- von sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des 1 - 3 - Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da inso- weit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsent- scheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- 2 3 4 - 4 - weise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Schäfer Spaniol Wimmer Hoch Anstötz Vorinstanz: Hildesheim, LG, 14.03.2019 - 5554 Js 90331/10 15 KLs Ss 348/19