Entscheidung
III ZB 84/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220BIIIZB84.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 84/19 vom 20. Februar 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tra- gen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung die Ausführungen der Klägerin in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Klägerin sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Herrmann Remmert Reiter Böttcher Herr Vorinstanz: LG Verden, Entscheidung vom 24.05.2019 - 6 T 80/19 - - 6 T 81/19 - 1