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Entscheidung

V ZB 17/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:200220BVZB17.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 17/19 vom 20. Februar 2020 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerde- gericht zurückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 22. Februar 2018 - 22 K 26/16 - wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldner ausgesetzt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die anwaltliche Vertretung der Schuldner 330.000 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks, das im je hälftigen Miteigentum der Beteilig- ten zu 1 und ihres Ehemannes, des Beteiligten zu 2 (Schuldner), steht und des- 1 - 3 - sen Verkehrswert auf 330.000 € festgesetzt worden ist. Nach einem ersten Ver- steigerungstermin holte das Amtsgericht auf einen Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein, in wel- chem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass die bevorstehende Zu- schlagsentscheidung für die Schuldnerin eine konkrete Suizidgefahr begründe. Der Sachverständige empfahl eine sechsmonatige Behandlung der Schuldnerin durch hochfrequente psychotherapeutische Gespräche und eine psychophar- makologische Therapie. Das Amtsgericht versagte daraufhin mit Beschluss vom 27. April 2017 den Zuschlag, stellte das Verfahren einstweilen bis zum 27. Oktober 2017 ein und gab der Schuldnerin auf, sich entsprechend der gut- achterlichen Empfehlung behandeln zu lassen. In dem zweiten Versteigerungstermin vom 15. Februar 2018 hat die Schuldnerin wiederum unter Hinweis auf eine bestehende Suizidgefahr Vollstreckungsschutz beantragt sowie ihre erneute sachverständige Begutach- tung. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. Februar 2018 als unbegründet zurückgewiesen und das Grundstück dem Beteiligten zu 4 (Erste- her) zugeschlagen. Die gegen diesen Beschluss von beiden Schuldnern erho- bene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Schuldner die Aufhebung des Zuschlagsbe- schlusses und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfah- rens erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Grundrecht der Schuldnerin aus Art. 2 Abs. 2 GG einerseits und dem grundrechtlich geschützten Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin anderer- 2 3 - 4 - seits seien die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die erneute Einstel- lung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht geboten. Der von der Schuld- nerin erhobene Einwand der Suizidgefahr habe nicht - mehr - das notwendige Gewicht, als dass er im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiegen könne. Die Schuldnerin habe die ihr durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. April 2017 gewährte Frist von sechs Monaten nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt; es sei nicht ersichtlich, dass sie die ihr aufgegebenen Maßnah- men zu ihrer psychischen Stabilisierung ergriffen habe. Nachweise über solche Maßnahmen habe sie dem Gericht nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist und auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht. Sie habe allein ein ärztliches Attest vom 6. März 2018 eingereicht, wonach sie einer Behandlung gegen De- pressionen und einer psychotherapeutischen Intervention bedürfe. Dies reiche nach dem vorangegangenen Verfahrensablauf nicht aus. Angesichts der feh- lenden Mitwirkung der Schuldnerin gebiete die Abwägung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG mit den Interessen der Gläubigerin und des Erstehers nicht die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die erneute Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Andernfalls könnte die Schuldnerin das Ver- fahren beliebig verzögern. Auch erfordere es der Grundrechtsschutz nicht - wie von der Schuldnerin unter Vorlage eines erneuten ärztlichen Attests beantragt -, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der von ihr schriftlich bekundeten Suizidalität und deren Ernsthaftigkeit einzuholen. III. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde 4 - 5 - der Schuldner gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde ist be- gründet. 1. Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerde- gerichts. Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungs- schutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsver- steigerung ohne Weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Ge- sundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstre- ckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Ge- sundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, aaO; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29). 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die erneute Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens sei nach diesen 5 6 - 6 - Maßstäben vorliegend nicht geboten, und es bedürfe daher keiner Klärung, ob die Schuldnerin nach wie vor suizidgefährdet sei. a) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20). Kann die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners nicht ausgeschlossen werden, muss das Vollstreckungsgericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Ver- fahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisiert (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 7). Der auf Tatsa- chen gestützte Einwand des Schuldners, ihm oder einem nahen Angehörigen drohe bei Fortsetzung des Verfahrens die Gefahr der Selbsttötung, ist stets zu berücksichtigen; er kann es erfordern, dass den damit verbundenen Beweisan- geboten besonders sorgfältig nachgegangen wird (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 313/10, WuM 2011, 533 Rn. 14). b) Besteht danach eine Suizidgefahr, ist zu prüfen, ob dieser anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden kann, etwa durch die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landes- gesetzen, durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7). Von der Einstellung 7 8 - 7 - des Zwangsversteigerungsverfahrens darf das Vollstreckungsgericht aber nur absehen, wenn es die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnahmen sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 5; BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20). Kommen geeignete Maßnahmen nicht in Betracht oder kann ihre Vornahme nicht sichergestellt werden, darf das Gericht das Verfahren nicht un- geachtet der bestehenden akuten Suizidgefährdung fortsetzen. Es muss viel- mehr auch dann den Lebensschutz gewährleisten, regelmäßig durch eine - auch wiederholte - einstweilige Einstellung des Verfahrens (vgl. Senat, Be- schluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 20), in seltenen Aus- nahmefällen auch durch eine dauernde (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 2995 Rn. 40). c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts entfällt die Schutz- bedürftigkeit eines Schuldners auch nicht dadurch, dass er an der Behandlung seiner psychischen Erkrankung, aus der die Suizidgefahr resultiert, nicht mit- wirkt. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Die- ses Gebot gilt auch dann, wenn der Schuldner unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation angemessen zu bewälti- gen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Unfähigkeit Krankheitswert zu- kommt oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZB 215/09, NJW-RR 2011, 423 Rn. 9). Die mangelnde Mitwirkung des Schuldners enthebt das Vollstreckungsgericht daher nicht von der notwendigen umfassenden, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdi- gung der Gesamtumstände und der Prüfung, ob der Gefahr für das Leben des Schuldners auf andere Weise als durch die vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen Senat, Be- 9 - 8 - schluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NJW-RR 2013, 628 Rn. 8). Ge- gebenenfalls ist auch zu prüfen, ob die Durchführung der ärztlich empfohlenen Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen, wie etwa eine vo- rübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 10). d) Mit diesen Grundsätzen steht es nicht in Einklang, das Zwangsver- steigerungsverfahren im Hinblick auf den fehlenden Nachweis der Erfüllung ge- richtlicher Auflagen durch die Schuldnerin nunmehr fortzusetzen, obwohl - was das Beschwerdegericht offen gelassen hat und daher für das Rechtsbeschwer- deverfahren zu unterstellen ist - eine konkrete Suizidgefahr für die Schuldnerin fortbesteht und nicht sichergestellt ist, dass sie sich im Falle des rechtskräftigen Zuschlags nicht verwirklicht. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. IV. 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechts- kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be- schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts 10 11 12 13 - 9 - gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 10 mwN). 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für die durch die Vertretung der Schuldner angefallenen Rechtsanwaltsge- bühren nach § 26 Nr. 2 RVG. Diese Kosten sind, weil eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO bei der Zuschlagsbeschwerde nicht ergeht (Senat, Be- schluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7), von der Schuldnerin zu tragen. Gerichtskosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 22.02.2018 - 22 K 26/16 - LG Kiel, Entscheidung vom 21.12.2018 - 13 T 21/18 - 14