OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 9/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR9
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR9.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 9/20 vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Siegen vom 27. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzel- strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hob der Senat dieses Urteil im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Ein- beziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 1 - 3 - 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei- ner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Allerdings war klarzustellen, dass die erkannte Gesamtfrei- heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat Bestand. Die Feststellung einer hangbedingten Gefährlich- keit ist noch hinreichend belegt. Zwar hat die Strafkammer ihre Annahme, von dem Angeklagten seien in Zukunft weitere hangbedingte Straftaten zu erwarten, auch darauf gestützt, dass gegen ihn 19 weitere Anklagen anhängig seien, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob er die ihm dort angelasteten Straftaten tatsächlich begangen hat und inwieweit ein Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn ein bestimmter tatsächlicher Umstand kann nur dann als prognoseungünstiger Gesichtspunkt herangezogen werden, wenn sein Vorliegen rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. September 2019 – 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37 [zu § 63 StGB]; Beschluss vom 22. Juli 1992 – 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 So- zialprognose 24 mwN). Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die An- nahme einer hangbedingten Gefährlichkeit auf diesem Feststellungsmangel beruht. Denn die Strafkammer hat eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte (anhal- tender Konsum seit 2014, gewachsene Anbindung an das Drogenmilieu, keine tragfähigen Konzepte zur Bekämpfung der Drogensucht, keine ausreichenden 2 3 4 - 4 - finanziellen Möglichkeiten bei hohem Beschaffungsdruck) angeführt, die schon für sich genommen eine Gefahrenprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB tra- gen. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel Vorinstanz: Siegen, LG, 27.09.2019 ‒ 14 Js 532/16 22 KLs 1/18