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Entscheidung

3 StR 597/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR597
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:030320B3STR597.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 597/19 vom 3. März 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. September 2019 im Aus- spruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungs- entscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das bei der Tat verwendete Klappmesser eingezogen. Das mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch das Revisionsvorbringen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben. Jedoch hat die Einziehung des Messers keinen Bestand. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige 1 2 - 3 - Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Vor- aussetzungen des § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256; vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17, NStZ 2018, 559 Rn. 3; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 549/17, juris Rn. 13). Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche ge- sonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Paul Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Vorinstanz: Bückeburg, LG, 02.09.2019 - 202 Js 3151/19 4 Ks 2/19 3