OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 453/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR453
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR453.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/19 vom 4. März 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Monate und zwei Wochen der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hier- gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt nur zu einer Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 1 2 - 3 - StPO selbst vornehmen kann; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von neun Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben für den Vorwegvollzug zehn Monate und zwei Wochen und nicht elf Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist. Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 15.05.2019 - 601 Js 1/19 63 KLs 6/19 3 4