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Entscheidung

4 StR 640/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:100320B4STR640
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:100320B4STR640.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 640/19 vom 10. März 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2020 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Beanstandung der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 2 StPO: Das Landgericht hat den Beweisantrag im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler lediglich als Beweisanregung behandelt, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweis- mittel mangelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287 ff.). Die Behauptung, der im Antrag bezeichnete Zeuge sei während des ganzen Besuchs der Burgruine zugegen gewesen, besagt nichts dazu, dass er den Ange- klagten und die Nebenklägerin die ganze Zeit lückenlos im Blick gehabt hat. Im Blick auf die bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage hät- te die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden müssen (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693). Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Rommel Vorinstanz: Stendal, LG, 04.09.2019 - 306 Js 20114/16 503 KLs 8/19