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Leitsatz

IX ZB 33/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120320BIXZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120320BIXZB33.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/18 vom 12. März 2020 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. e, § 13 Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV aus- nahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen An- zahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittli- che Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Ar- beitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergä- be. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - IX ZB 33/18 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 12. März 2020 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 4. April 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238,01 € festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) war Verwalter in dem am 6. April 2016 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner hatte über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Eröffnung des Verfahrens und Restschuldbefreiung beantragt und dem An- trag die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Verzeichnisse beigefügt, die von dem Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden waren. Dem Schuldner wurden die Verfahrenskosten gestundet. In dem schriftlich durchgeführten Verfahren meldeten drei Gläubiger Forderungen im Gesamtbetrag von 34.571,29 € zur 1 - 3 - Insolvenzta-belle an. Da lediglich unpfändbare Vermögenswerte vorhanden wa- ren und der Schuldner Einkommen nur in unpfändbarer Höhe erzielte, konnte der Verwalter keine Vermögenswerte zur Masse ziehen. Mit Beschluss vom 17. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren ohne Verteilung nach § 200 In- sO aufgehoben. Mit Schreiben vom 12. September 2017 hat der Verwalter beantragt, sei- ne Vergütung unter Zugrundelegung der nach § 13 InsVV auf 800 € gekürzten Mindestvergütung einschließlich Auslagen, Zustellungskosten und Umsatzsteu- er auf 1.219,99 € festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in Höhe von 200 € vorgenommen und die Vergütung auf insgesamt 981,98 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde des Verwalters hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwer- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter den abge- wiesenen Teil seines Vergütungsantrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Ansicht des Schuldners war nicht schon die sofortige Beschwerde des Verwal- ters nach § 64 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der nach diesen Bestimmungen 200 € übersteigen muss, bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der ange- fochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz bean- tragten Betrag (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 162/10, ZInsO 2012, 972 Rn. 10). Dieser Unterschied beträgt hier 238,01 €. Der darin enthal- 2 3 - 4 - tene, der abzuführenden Umsatzsteuer entsprechende und vom Verwalter nach § 7 InsVV zur Festsetzung beantragte Betrag ist nicht herauszurechnen. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV komme auch dann in Betracht, wenn die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV bereits nach § 13 InsVV gekürzt worden sei. Die Tätigkeit des Verwalters habe derjenigen eines früheren Treuhänders entsprochen. Bei Be- trachtung der gesamten Umstände sei ein Absenken der Vergütung auf 600 € und damit auf das Vergütungsniveau eines Treuhänders nach altem Recht an- gezeigt. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV). a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen zum Regelsatz der Vergü- tung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwer- deinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, WM 2017, 825 Rn. 8 mwN; st. Rspr.). 4 5 6 7 - 5 - aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die in massearmen Verfah- ren zu gewährende Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV auch in Verbrau- cherinsolvenzverfahren um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden kann, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens erheblich unterschritten wird. Voraussetzung ist, dass der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens so weit hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens, das schon seiner Art nach regel- mäßig mit einem verminderten Aufwand verbunden ist, zurückbleibt, dass der Regelsatz der Mindestvergütung zu einer unangemessen hohen Vergütung füh- ren würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - IX ZB 101/15, WM 2018, 242 Rn. 13 ff). bb) Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV kann auch von der nach § 13 InsVV gekürzten Mindestvergütung vorgenommen werden. Nach dieser durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2379) mit Wirkung vom 1. Juli 2014 neu gefassten Norm ermäßigt sich die Mindestvergü- tung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV auf 800 €, wenn in einem Verbraucherinsol- venzverfahren die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigne- ten Person oder Stelle erstellt werden. Die Vorschrift zeigt, dass der Gesetzge- ber die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Fällen verminderten Auf- wands für unterschreitbar hielt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass § 13 InsVV solche Fälle abschließend regeln will (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 15). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Wi- schemeyer/Schur, ZVI 2017, 171, 177; Gortan, NZI 2016, 339, 341; Ner- lich/Römermann/Stephan, InsO, 2017, § 13 InsVV Rn. 17; HK-InsO/Keller, 9. Aufl., § 13 InsVV Rn. 19; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 13 8 9 - 6 - InsVV Rn. 9; HmbKomm-InsO/Büttner, 7. Aufl., § 13 InsVV Rn. 14 ff; Graeber/Graeber, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rn. 316; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 3 Rn. 119; BeckOK-InsO/Budnik, 2020, § 13 InsVV Rn. 9; ders. NZI 2020, 128) trifft es auch nicht zu, dass der ebenfalls durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 neu geschaffene Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV bereits in die Regelung des § 13 InsVV "integriert" sei und nicht beide Kürzungsvorschriften kumulativ angewandt werden könnten (offen gelassen von LG Münster, NZI 2020, 126). Die beiden Regelungen betreffen unterschied- liche Tatbestände (so auch Wischemeyer/Schur, aaO; Gortan, aaO S. 339). Während es bei § 13 InsVV um den im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren geringeren Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters infolge der von einer ge- eigneten Stelle erstellten und deshalb verlässlicheren Verzeichnisse des Ver- mögens und Einkommens des Schuldners, seiner Gläubiger und ihrer Forde- rungen geht (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 37), betrifft § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV die Arbeitserleichterung, die sich für den Verwalter ergibt, wenn die Ver- mögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläu- biger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die jeweiligen Tatbestände können, müssen aber nicht zusammentreffen. Es kann Fälle geben, in denen die Voraussetzungen des § 13 InsVV, nicht aber diejenigen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gegeben sind; die Mindestvergütung beträgt dann 800 €. Lie- gen zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV vor, kann dies wegen des - nochmals - geringeren Arbeitsaufwands eine Herabsetzung der Mindestvergütung des § 13 InsVV rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in die Regelung des § 13 InsVV habe einbeziehen wollen, sind nicht erkennbar. Der Sache nach gleicht § 13 InsVV einem weiteren Regelbeispiel zu § 3 Abs. 2 InsVV (Zimmer, InsVV, § 13 Rn. 2). Auch dies spricht dafür, dass auf der Grundlage der geltenden Regelung ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e - 7 - InsVV von der Mindestvergütung des § 13 InsVV möglich ist. Eine abweichende Regelung wäre vom Verordnungsgeber zu treffen. cc) Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Mindestvergü- tung des § 13 InsVV nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV herabgesetzt werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter aus verfas- sungsrechtlichen Gründen (Art. 12 Abs. 1 GG) in einem seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang vergütet werden muss. Wegen des Grundsatzes der Querfinanzierung muss die Vergütung zwar nicht in jedem Einzelfall kostendeckend sein. Der Insolvenzverwalter muss aber auch dann, wenn er überwiegend in massearmen Verfahren beauftragt wird, im Durch- schnitt dieser Verfahren eine auskömmliche Vergütung erzielen können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286, 288 ff). Eine Kürzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Verbrau- cherinsolvenzverfahren sowohl nach § 13 InsVV als auch nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV darf deshalb nicht die Regel sein, sondern ist auf Ausnahme- fälle zu beschränken. Massearme Verfahren, in denen die Mindestvergütung zum Tragen kommt, sind schon ihrer Art nach regelmäßig mit einem verminder- ten Aufwand verbunden. Nur wenn der durchschnittliche Aufwand eines mas- searmen Verfahrens nochmals beträchtlich unterschritten wird, kommt ein Ab- schlag von der Mindestvergütung in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 14). Zu beachten ist ferner, dass Umstände, auf denen die Ermäßigung der Mindestvergütung nach § 13 InsVV beruht, nicht erneut bei der Prüfung eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV be- rücksichtigt werden dürfen. Die Vergütung eines Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren kann sich im Ergebnis am Vergütungssatz ei- 10 11 - 8 - nes Treuhänders nach früherem Recht (§§ 313, 314 InsO aF) orientieren, wenn seine Tätigkeit tatsächlich nicht über dessen Aufgabenbereich hinausgeht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, WM 2017, 825 Rn. 13); die Mindestvergütung von 600 €, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV aF einem Treuhänder zu gewähren war, darf jedoch nicht unterschritten werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, aaO Rn. 16). b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stimmt mit diesen Grund- sätzen überein. Seine Annahme, die Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV seien gegeben, lässt nach dem im Rechtsbe- schwerdeverfahren für die Bemessung von Zu- und Abschlägen geltenden ein- geschränkten Prüfungsmaßstab keinen Rechtsfehler erkennen. Die Zahl von drei am Verfahren teilnehmenden Gläubigern war gering und die Vermögensverhältnisse des Schuldners waren überschaubar. Hierfür wird zwar nicht stets die Feststellung genügen, dass keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Es kann auch Fälle geben, in denen der Verwalter erst aufgrund umfangreicher Tätigkeit ermitteln kann, dass Vermögensgegenstände vorhan- den, diese aber nicht pfändbar sind und auch Einkünfte des Schuldners die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigen. Schwierigkeiten dieser Art hat der Ver- walter hier aber nicht dargelegt. Soweit er sich auf umfangreiche Korrespon- denz mit dem Schuldner und dem Finanzamt hinsichtlich der Steuererklärungen berufen hat, hat er hierzu nichts Näheres vorgetragen, auch nachdem das In- solvenzgericht darauf 12 13 - 9 - hingewiesen hatte, dass sich hiervon im Schlussbericht und im Vergütungsan- trag nichts finde. Tätigkeiten, die über den Aufgabenbereich eines Treuhänders nach altem Recht hinausgingen, hat der Verwalter nicht behauptet. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 15.02.2018 - 95 IK 5/16 - LG Krefeld, Entscheidung vom 04.04.2018 - 7 T 54/18 -