Leitsatz
V ZR 160/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR160
26mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:120320BVZR160.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 160/19 vom 12. März 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freige- stellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 13. Zivilsenat - vom 23. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €. Gründe: 1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine ent- scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent- scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer nähe- ren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 300.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht geht dagegen von 290.000 € aus. Es bemisst den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags (gemäß § 105 Abs. 1 BGB) mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000 € ./. 40.000 € = 260.000 €) und addiert für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormer- kung 10 % des Grundstückswerts hinzu (30.000 €). Der Senat hält dies nicht für 1 2 - 3 - zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an. a) Es ist allerdings seit langem umstritten, wie der Streitwert zu bemes- sen ist, wenn - wie hier - die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, entspricht das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der „Verschlechterungsdif- ferenz“, also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Braunschweig, NdsRpfl 1983, 14 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.76 „Feststellungsklagen“). Der Senat hält die Gegenauffassung (vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918; OLG Celle, NdsRpfl 1984, 215; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587) für richtig. Danach bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. Letz- teres ist bei Streitigkeiten über die Durchführung von gegenseitigen Verträgen anerkannt, weil es den Parteien jeweils um die beantragte Leistung in ihrem vollen wirtschaftlichen Wert geht (RGZ 140, 358, 359 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.78 „Gegenleistung“; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Den entgegengesetzten Zweck verfolgt eine Partei, die einen abgeschlossenen Vertrag für nichtig hält. Der klagende Veräußerer möchte die Sache behalten, während der klagende Käufer die Gegenleistung nicht entrichten will. Im einen wie im anderen Fall geht es regelmäßig nicht nur um die „Verschlechterungsdifferenz“, also um et- waige wirtschaftliche Nachteile des Geschäfts, sondern um die Abwehr der Leistungspflicht als solche (vgl. OLG Koblenz, NJW 1953, 1918). Es kommt hinzu, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Ge- genleistung andernfalls ein unangemessen niedriger Streitwert festgesetzt wer- den müsste. Hier ist, da der Kläger von der Verpflichtung zur Übereignung des 3 - 4 - Grundstücks befreit werden will, der Verkehrswert des Grundstücks anzuset- zen. Ein Abschlag ist nicht deshalb vorzunehmen, weil es sich um einen Fest- stellungsantrag handelt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 587). b) Daneben kommt dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auf- lassungsvormerkung kein eigenständiger Wert zu. Der Verkehrswert des Grundstücks bildet - anders als die Beschwerdeführer meinen - die Obergrenze für den Streitwert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 285/18, GE 2019, 1503). 4 - 5 - c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsa- che“ führt. Stresemann Schmidt-Räntsch Brück- ner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 07.10.2016 - 1 O 7977/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2019 - 13 U 2235/16 - 5