Entscheidung
1 StR 38/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:170320B1STR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:170320B1STR38.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 38/20 vom 17. März 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 17. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 19. September 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Rau- bes verurteilt ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen gefähr- licher Körperverletzung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nebst Vorwegvollzug ausgesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe hinsichtlich der bei der Zeugin H. eingetretenen physischen Tatfolgen vorsätzlich gehandelt, ist nicht hinreichend beweiswürdigend belegt. Dass die Drohung mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole im Rahmen eines Raubge- schehens beim Opfer zu – psychisch vermittelten – physischen Folgen führt, die als Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 224 StGB einzu- ordnen sind, und der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst. Es hätte näherer Begrün- dung bedurft, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des An- geklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkun- gen der Tat insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen bei der Zeugin H. auszugehen war (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. März 2019 – 4 StR 63/19 Rn. 4 und vom 16. April 2015 – 2 StR 48/15 Rn. 5 f. mwN). Eine ausreichende Darlegung, warum der Angeklagte von ent- sprechenden Schäden bei dem Tatopfer ausgehen musste, fehlt gänzlich. Mit- hin hat die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich zum schweren Raub den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verwirklicht, keinen Bestand. Mit Blick auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten und die übrigen Feststellungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, dass weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffen werden kön- nen, die einen Körperverletzungsvorsatz belegen. Ob eine fahrlässige Körper- verletzung zu Lasten der Zeugin H. tateinheitlich vom Angeklagten ver- wirklicht wurde, bedarf dagegen keiner Entscheidung, weil die hierfür erforder- lichen Strafverfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Senat ändert da- her den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 2 3 - 4 - 2. Nachdem die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung einer ge- fährlichen Körperverletzung nicht straferschwerend zu Lasten des erheblich – auch einschlägig – strafrechtlich vorbelasteten Angeklagten in die Strafzu- messung hat einfließen lassen, kann der Senat auch in Anbetracht der Höhe der ausgeurteilten Strafe ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. 3. Angesichts des lediglich geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Regensburg, LG, 19.09.2019 - 110 Js 10956/18 5 KLs 4 5