OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZA 4/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:180320BIXZA4
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:180320BIXZA4.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 4/20 vom 18. März 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möh- ring und den Richter Dr. Schultz am 18. März 2020 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 35 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2019 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) we- gen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der Be- klagten nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einrei- chen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden ver- 1 2 - 3 - hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4). Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof am 27. Januar 2020 und damit innerhalb der Monats- frist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts am 27. Dezember 2019 eingegangen. Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Belege über ihre persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese sind erst am 30. Januar 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Kayser Lohmann Grupp Möhring Schultz Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 22.03.2019 - 810 C 2/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2019 - 335 S 6/19 - 3